Zinsen, Zinsen und wieder Zinsen. Wir beantragen mit jedem Rechtsbehelf regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel – z.B. der Einspruch – jedoch endgültig ohne Erfolg, wird der zunächst ausgesetzte Steuerbetrag gem. § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verzinst.
Derzeit beträgt die Verzinsung in diesen Fällen noch 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Damit soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt. Dieselbe Gesetzesbegründung gilt auch für Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abs. 3 AO
Aber wurden die Nachzahlungszinsen nicht herabgesetzt? Richtig! Weiterlesen