Seit dem BFH-Verdikt vom April 2018 schwelt der Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Finanzamtszinsen (§ 238 AO). Jetzt das hat das FG Hamburg (v. 31.1.2019 – 2 V 112/18) noch eins draufgesetzt: Es hat den Abzinsungszinssatz von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beanstandet und deshalb vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten gewährt.
Kurzer Rückblick
Ich habe dazu mehrfach berichtet: In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 % (§ 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre „realitätsferne Bemessung“ den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. Beim Bundesverfassungsgericht sind verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig (2 BvR 2706/17, 2 BvL 22/17, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Politische Vorstöße zur Änderung der geltenden Zinssätze sind bislang ohne Erfolg geblieben (BR-Drucks. 396/18, 397/18 vom 21.9.2018).
Der BFH hat mit seinen viel beachteten Beschlüssen v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18 bezogen auf § 233a AO Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wegen „schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel“ an der Zinshöhe von 6 % nach § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Verwaltung setzt inzwischen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus. Weiterlesen