Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlagen

Seit dem 1.1.2022 sind ertragsteuerlich Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen steuerfrei. Seitdem ist in den Fällen der Einnahmenüberschussrechnung fraglich, ob Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, die wirtschaftlich im Jahr 2021 oder früher verursacht worden sind.

Das Finanzgericht Nürnberg hatte nun über einen entsprechenden Fall zu urteilen: Auf seiner Scheune betrieb der Kläger eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein. Hierin ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro, die er sodann bezahlte.

Ein Jahr später reichte er für seine Photovoltaikanlage eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für das Jahr 2022 ein. Da die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 seine einzige Ausgabenposition war, machte er einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2020

Wieder drei ausgewählte Anhängigkeiten in diesem Monat. Es geht um die Frage des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende trotz Splittingverfahren, die Haftung des Geschäftsführers für die eigene Lohnsteuer und ein etwaig damit verbundener Werbungskostenabzug sowie mal wieder um die Frage, ob eine haushaltsnahe Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann. Weiterlesen

Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen

Kann der Unternehmer für eine Bewirtung keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg vorlegen, können die Bewirtungskosten insgesamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dies ist jedoch (nur) eine einkommensteuerliche Regelung.

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Herrenabend – noch eine (BFH-) Runde bitte!

Betriebsausgabenabzug oder Abzugsverbot?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Strittig ist, ob die Aufwendungen für einen „Herrenabend“ einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne dieser Norm darstellen und sie demnach dem Abzugsverbot unterliegen.

Was ist passiert?

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die in der Form einer eingetragenen Partnerschaft (Klägerin und Revisionsklägerin) betrieben wird, veranstaltete in den Streitjahren 2006 bis 2008 „Herrenabende“. Der Name ist Programm: Es wurden also ausschließlich Männer zu diesen Abenden eingeladen, die jeweils unter verschiedenem Motto veranstaltet wurden. Die Herrenabende fanden im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners der Klägerin statt, wo von der Klägerin bis zu 358 Gäste begrüßt, unterhalten und bewirtet wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Aufwendungen für diese Veranstaltungen vom Finanzamt gestrichen und die festzustellenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend erhöht. Weiterlesen

Abzugsverbot für Geschenke: Was ist ein Streuwerbeartikel?

Das Steuerrecht prägt so einige eigenständig auszulegende Begriffe. Dabei werden viele Begriffe von der Rechtsprechung – in Fallgruppen – eng abgegrenzt. Anders ist dies für den Begriff des Streuwerbeartikels, der trotz längerer Historie rahmenlos bleibt.

Für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind neben der Freigrenze strenge Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Aufwendungen sind getrennt und einzeln von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Der Name des Empfängers des Geschenks muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein.

Streuwerbeartikel sind geringwertige Werbemittel, die durch ihre Streuung eine Vielzahl häufig nicht individualisierbarer Empfänger erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern.

Für derartige Geschenke kann die Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 EStG praktisch nicht erfüllt werden. Daher besteht für Streuwerbeartikel eine Ausnahmeregelung in den ESt-Richtlinien, wonach Aufwendungen für Geschenke gleicher Art in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden können, wenn im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstands, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und wegen des geringen Wertes des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, dass die Freigrenze bei dem einzelnen Empfänger nicht überschritten wird. Eine Angabe der Empfänger ist nicht erforderlich.

Dies führt zur folgenschweren Frage, wo der (wertmäßige) Begriff des Streuwerbeartikels endet.

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Bewirtungsaufwendungen – Reichweite der Ausnahmeregelungen?

Der Normtext in § 4 Abs. 5 EStG zu Bewirtungsaufwendungen kommt zunächst relativ knapp und mit der relativen Betragsgrenze auch vermeintlich prägnant daher.

So könnte man meinen, die Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen würde in diesem Bereich keine größeren Schwierigkeiten bereiten.

Doch auch zur Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen strotzen Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung von Ausnahmen und Rückausnahmen.

Das Abzugsverbot gilt für Bewirtungsaufwendungen nicht, wenn diese Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist, § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG. Hintergrund dessen ist, dass dem originären Gastgewerbe mit der Regelung keine Steine in den Weg gelegt werden sollen.

Mit der Reichweite dieser Rückausnahme muss sich in näherer Zukunft der BFH auseinandersetzen.

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Von Herrenabenden und Ladies Nights (Teil 1/2)

Der Bundesfinanzhof hat in der vergangenen Woche ein Urteil zur Absetzbarkeit eines großzügig dimensionierten Gartenfests veröffentlicht. Vor allem macht die Entscheidung mal wieder deutlich, wie wichtig eine saubere Dokumentation für steuerliche Zwecke ist. Und: „bigger is not always better“. Weiterlesen

„Dammbruch“ für Bewirtungskosten bei gemischt veranlassten Feierlichkeiten?

Der Große Senat des BFH hatte 2009 entschieden, dass § 12 Nr. 1 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen enthält – eine Zäsur in der Finanzrechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hatten sich die Finanzgerichte in diesem Zusammenhang insbesondere mit Bewirtungskosten im Rahmen von Feierlichkeiten auseinanderzusetzen. Vornehmlich standen dabei Geburtstagsfeiern und Dienstjubiläen im Mittelpunkt.

Dabei entschieden sich die Richter – so zumindest mein persönliches Empfinden – weit überwiegend zugunsten des Steuerpflichtigen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen – ein (länger aufgestauter) Damm scheint gebrochen.

Wo sind jedoch die Grenzen der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Bewirtungskosten im Nebel zwischen privaten und beruflichen Motiven zu verorten? Weiterlesen