Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankung keine agB

Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl.

Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen. Weiterlesen

Außergewöhnliche Belastung: Aufgepasst bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen!

Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil.

Worum geht es?
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person „notwendig und angemessen“ sind (BFH v. 09.03.17, VI R 33/16).

Wie der BFH (v. 25.04.18, VI R 35/16) jetzt entschieden hat, können Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Weiterlesen

Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Milchpumpe = Werbungskosten?

„Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“

Dieser allgemeine Wortlaut der Definition von Werbungskosten hat schon so manche emotionale Diskussion nach sich gezogen.

Neulich durfte ich wieder eine solche Debatte miterleben. Es stellte sich die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Milchpumpe als Werbungskosten, wenn eine stillende Kindesmutter frühzeitig wieder in den Berufsalltag einsteigt. Der Begriff erwerbsbedingter Kosten gibt landläufig – bei entsprechender Dehnung – doch Vieles her. Und eine Milchpumpe kann z. T. auch mehrere hundert Euro kosten.

Aber eine Milchpumpe als Werbungskosten – das erscheint Ihnen schon im Grundsatz abstrus?

Nichtdestotrotz hat ein genauerer Blick hinter den Vorhang des Steuerrechts ja noch nie geschadet…

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