Wenn der Nießbrauchsnehmer das ihm überlassene Gebäude kauft

Das nachfolgend geschilderte Urteil des BFH betrifft vielleicht nicht die breite Masse der Steuerzahler, dürfte für die Betroffenen aber bedeutsam sein. Um es vorweg zu nehmen: Leider ist das Urteil negativ. Es geht darum, dass ein bereits Nießbrauchsberechtigter das Eigentum an der ihm überlassenen Immobilie erwirbt, um über diese im Anschluss uneingeschränkt verfügen zu können.

Der BFH hat diesbezüglich entschieden, dass der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks ist, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

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Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden – abermals Schlappe für die Finanzverwaltung

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Weiterlesen

Neue Facette bei der Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand

Die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei der Renovierung älterer Gebäude führt oftmals zu Streit mit dem Finanzamt. Nachfolgend sollen kurz die Grundsätze, vor allem aber ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG vorgestellt werden. Zunächst die Grundsätze:

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Wenn sich die Immobilie schon seit mehreren Jahren im Besitz des Steuerpflichtigen befindet und keine anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, kommt es für die Einordnung als Herstellungsaufwand darauf an, ob die Renovierungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Immobilie geführt haben (Standardhebung). Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes durch die Baumaßnahmen deutlich erhöht wird. Maßgebend ist, dass mindestens drei der vier Ausstattungs-Kernbereiche einer Immobilie, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster, in ihrer Funktion deutlich erweitert und ergänzt werden. Auch eine Substanzmehrung führt zu Herstellungskosten. Ohne Standardhebung oder Substanzmehrung sind die Kosten grundsätzlich als Erhaltungsaufwand zu beurteilen, selbst wenn diese in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen (BMF-Schreiben vom 18.7.2003, BStBl 2003 I S. 386).

Nun kommt es! Weiterlesen

Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden: BMF-Schreiben schon wieder veraltet?

In meinem erst kürzlich veröffentlichten Blog-Beitrag „Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück“ habe ich die Rechtsprechung des BFH, des FG Münster und das aktuelle Schreiben des BMF zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vorgestellt,

Vereinfacht formuliert sagt die Rechtsprechung: Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Die Finanzverwaltung schränkt dagegen ein (BMF 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005):  Die Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der ImmoWertV entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen. Eine isolierte Verwendung der Modelle bzw. Modellansätze der ImmoWertV bzw. der Anlagen zur ImmoWertV für Zwecke des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG ist nicht sachgerecht.

Nun, diese Einschränkung ist nach einem aktuellen Urteil des FG Münster schon wieder obsolet. Mit zwei Urteilen vom 14.2.2023 (1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F) hat das FG nämlich entschieden, dass vom Steuerpflichtigen eingeholte Wertgutachten, in denen die Restnutzungsdauern von Mietobjekten nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) berechnet werden, sehr wohl der Ermittlung der AfA zugrunde gelegt werden können. Das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der ImmoWertVO könne Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstelle, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtet sei.

Denkanstoß:

Es muss darauf hingewiesen werden, dass in den aktuellen Urteilsfällen Verkehrswertgutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt wurden. Man hat sich vor Gericht über die Art und Weise der Ermittlung der Restnutzungsdauern gestritten, nicht aber um die rein verfahrensrechtliche Frage, ob die Gutachten überhaupt dem Grunde nach „gerichtsfest“ sind. In der Urteilsbegründung heißt es daher wohl auch: „Der Senat folgt den fundierten Ausführungen der Gutachterin.“

Die Revision wurde nicht zuzulassen. Man darf gespannt sein, ob das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Ansonsten darf das BMF sein o.g. Schreiben wohl alsbald ändern.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts kann nach der Immobilienwertverordnung berechnet werden (zu FG Münster, Urteile v. 14.2.2023 – 1 K 3840/19 F und 1 K 3841/19 F)


Verkürzung des AfA-Zeitraums bei Gebäuden oder das Imperium schlägt zurück

Liegt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG (zumeist 33, 40 oder 50 Jahre), so kann die AfA statt mit den pauschalierten AfA-Sätzen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Lange Jahre war die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG reine Theorie, denn die Finanzverwaltung hat die Hürden für den Nachweis der tatsächlichen Nutzungsdauer so hoch gesetzt, dass sie so gut wie niemals übersprungen werden konnten.

Mitte 2021 kam dann der „Kracher“ des BFH:

Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer eines zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint; erforderlich ist insoweit, dass aufgrund der Darlegungen des Steuerpflichtigen der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, mit hinreichender Sicherheit geschätzt werden kann. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Und das FG Münster hat daraufhin geurteilt:

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 1741/18 E). Letztlich wurde den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer also eine klare Absage erteilt (vgl. Blog-Beitrag „Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten„).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Und wie so häufig in solchen Fällen wurde der Gesetzgeber zum Erlass eines Nichtanwendungsgesetzes gedrängt. Es lag dann auch tatsächlich im Entwurf vor, das heißt, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sollte einfach gestrichen werden. Doch aus mir nicht näher bekannten Gründen ist die Streichung nicht erfolgt. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG hat also weiter Gültigkeit!

Doch nun schlägt das Imperium zurück…

…und zwar in Form eines BMF-Schreibens, das es in sich hat (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, IV C 3 – S 2196/22/10006: 005). Die Kernaussage lautet: Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet.

Denkanstoß

Die Worte „jeder Darlegungsmethode“ klingen beim BMF nicht mehr ganz so nach der großen Freiheit wie beim BFH. Allerdings muss gesagt werden, dass auch im Streitfall, der vom BFH entschieden wurde, der Kläger ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt hatte. Und man kennt es auch aus der Schenkung- und Erbschaftsteuer: Auch hier verlangt der BFH ein entsprechendes Gutachten, wobei es interessanterweise die Finanzverwaltung ist, die insoweit weniger streng ist (vgl. Blog-Beitrag „Sachverständigengutachten: Welche Anforderungen muss der Gutachter erfüllen?“).

Das BMF geht in seinem Schreiben übrigens auch darauf ein, welche Parameter überhaupt dafür sprechen, dass eine kürzere Nutzungsdauer anzunehmen sein kann. Zu diesen Einflussfaktoren gehören: der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

Wichtig:

Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (vgl. BFH 28.7.2021, IX R 25/19). In dem BMF-Schreiben wurde noch das Wort „ausnahmsweise“ ergänzt, also „Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer ausnahmsweise kürzer …“. Warum das BMF nicht einfach ´mal ein BFH-Urteil so übernehmen kann, wie es ist, erschließt sich mir nicht. Es klingt hier nach einer Lappalie, doch tatsächlich werden die Fälle der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer künftig häufiger auftreten, vor allem wenn die Gebäude nicht hinreichend energetisch saniert werden können und angesichts (zu) hoher Energiekosten eine Nutzung/Vermietung nahezu ausgeschlossen sein wird. Aber sei es drum: Letztlich bedarf es ja ohnehin der besagten Gutachten.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen: Für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise oder bei Ställen und Schuppen) kann sich jeweils in Abhängigkeit von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen eine kürzere Nutzungsdauer ergeben. Berufen sich die Steuerpflichtigen auf die in den AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen.

Ein letzter Punkt: Können die Kosten eines „erfolgreichen“ Gutachtens eigentlich durch den Fiskus erstattet werden? Meine Meinung: Eine Erstattung im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren scheidet generell aus. Und selbst eine Erstattung im FG-Verfahren ist nicht vollständig gesichert (vgl. dazu den Blog-Beitrag „Aufreger des Monats Mai: “Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten im FG-Prozess?”).

Aber vielleicht haben Sie dazu bessere Erkenntnisse. Hier hoffe ich auf Ihre Mithilfe.


Sofortabzug für Abfindungen an weichende Mieter

In Zeiten der Wohnraumknappheit lässt eine Überschrift, in denen die Worte „weichende Mieter“ vorkommen, wohl bei vielen Leser schlechte Erinnerungen wach werden.

Aber in diesem Blog geht es nicht ums Mietrecht, sondern ums Steuerrecht, und hier speziell um die Frage, ob Abfindungen an weichende Mieter zu sofort abziehbaren Werbungskosten oder zu – anschaffungsnahem – Herstellungsaufwand führen, wenn sie geleistet werden, um eine Wohnung zu sanieren und im Anschluss – wieder bzw. weiter – vermieten zu können.

Die Antwort hatte zunächst das FG Münster zuungunsten der Vermieter gegeben: Weiterlesen

Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag: Man darf es nicht übertreiben

Wer eine Immobilie für Zwecke der Einkünfteerzielung erwirbt und dementsprechend Absetzungen für Abnutzung geltend macht, hat ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude und ein möglichst niedriger Anteil auf den Grund und Boden entfällt. Am einfachsten ist es, wenn die Aufteilung bereits im notariellen Kaufvertrag vorgenommen wird. Das Finanzamt muss diese Werte im Allgemeinen übernehmen, „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ (vgl. BFH 10.10.2000 – IX R 86/97, BStBl 2001 II S. 183; BFH 29.5.2008, BFH/NV 2008 S. 1668; BFH 16.9.2015, IX R 12/14).

In der Praxis wird der Halbsatz „solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen“ leider oft überlesen. Man kann es auch anders ausdrücken: Vielfach werden die Grenzen des Machbaren ausgelotet und manchmal auch überschritten – so auch in einem Fall, den das FG Münster kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22.9.2022, 8 K 2748/20 E/justiz.nrw.de). Weiterlesen

Verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden – Gesetzgeber will BFH-Urteil aushebeln

Das Jahressteuergesetz 2022 wirft seine Schatten voraus. Unter anderem findet sich in dem Referentenentwurf folgender kurzer Satz, der es aber in sich hat: „§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG wird aufgehoben.“ Bislang lautet der Satz: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, …. weniger als 50 Jahre, …  weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“ Zu deutsch: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, kürzere Nutzungsdauern als die gesetzlich vorgegebenen geltend zu machen.

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Und das FG Münster hat die Sichtweise des BFH wie folgt mit Leben gefüllt: Weiterlesen

Sofortabschreibung für PCs: Nun äußert sich das IDW

Bekanntermaßen ist die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software im vergangenen Jahr per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Im Februar 2022 hat das BMF dann mehrere Zweifelsfragen zu der Neuregelung beantwortet, so dass nun beispielsweise klar ist, dass auch bei einem Kauf im Dezember eine volle Sofortabschreibung möglich ist und dass die Wirtschaftsgüter trotz 100-prozentiger Abschreibung mit einem Erinnerungswert im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187).

Da sich das BMF aber eher selten mit dem Handelsrecht befasst, ist es die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, ob die Sofortabschreibung auch in der Handelsbilanz erfolgen darf. Die Antwort kommt nun aber vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW): Weiterlesen

Wie sind Abfindungen an weichende Mieter zu berücksichtigen?

Zugegeben: Die Kombination der Begriffe „Sanierung“ und „Abfindung für weichende Mieter“ lässt wahrscheinlich dem einen oder anderen die Haare zu Berge stehen, denn schnell denkt man an skrupellose Immobiliengesellschaften, die aus vermeintlich maroden Gebäuden in hippen Stadtteilen Luxusobjekte machen wollen und dafür die Altmieter herausbekommen wollen. Nun ja, die Fälle gibt es selbstredend. Doch zuweilen bedingt auch einfach die Bausubstanz eine umfassende Renovierung. Und um diese durchführen zu können, bedarf es mitunter des vorherigen Auszugs der Mieter.

Aber natürlich soll es in diesem Blog nicht ums Mietrecht gehen, sondern um die Frage, ob Abfindungen an weichende Mieter zu sofort abziehbaren Werbungskosten oder zu – anschaffungsnahem – Herstellungsaufwand führen. Weiterlesen