Die handelsrechtlichen Vorgaben für die Auswahl eines Abschreibungsverfahrens sind überschaubar. Während das HGB hierzu keine konkrete Regelung enthält, wird die Auffassung vertreten, die gewählte Methode dürfe dem Werteverlauf nicht offensichtlich zuwiderlaufen. Das wird erreicht, wenn die Abschreibungsmethode den wirtschaftlichen und betriebsindividuellen Gegebenheiten und Erwartungen an den abzuschreibenden Vermögensgegenstand Rechnung trägt und den GoB entspricht. Sie führt dann zu einer sinnvollen und nicht willkürlichen Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
In der Praxis dürften lineare, degressive, leistungsabhängige und die linear-degressive Abschreibungsmethode vorherrschend sein. Die IFRS kennen für Sachanlagen eine Verfeinerung der Abschreibung i.S. des Komponentenansatzes. Dieser ist auch handelsrechtlich einsetzbar. Weiterlesen