Herr Dr. Timmy Wengerofsky hatte kürzlich bereits darauf hingewiesen, dass PCs, Notebooks sowie die zugehörige Software sozusagen coronabedingt sofort in voller Höhe abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wirtschaftsgüter seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind oder noch werden (Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021). Die entsprechende Regelung soll nach dem Willen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs und -chefinnen der Länder nicht per Gesetz, sondern untergesetzlich erfolgen. Sprich: Das BMF soll tätig werden. Und das tut es derzeit. Weiterlesen
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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer
Die Steuerstreitigkeiten rund um das Arbeitszimmer scheinen nie aufzuhören. Daher ein aktueller Überblick über jüngst ergangene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 13.6.2020 (Az: VIII B 166/19) hat der BFH im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume der heimischen Wohnung wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit ist auch bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer daher den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht insoweit für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Dies gilt auch für Syndikusanwälte, die sogar gesetzlich verpflichtet sind Kanzleiräume vorzuhalten um in eigener Sache die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen.
Wesentlich positiver sieht es aus für sogenannte Notfallpraxen bei Ärzten. Mit Urteil vom 29.1.2020 (Az: VIII R 11/17) hat der BFH entschieden: Bei einem in der häuslichen Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und auch tatsächlich so genutzt ist begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnen Flur erreichen können noch keine Abzugsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt.
Ein negatives Urteil hat der BFH jedoch wieder am 16.6.2020 (Az: VIII R 15/17) gefällt. Danach ist für die Berechnung des Aufgabegewinns einer unternehmerischen Tätigkeit der nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Der BFH sieht keine Gründe für eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nichtabzugsfähigen Teil der AfA.
In der Praxis kann es daher Sinn machen, dass ein Arbeitszimmer aufgrund der privaten Mitbenutzung des Mandanten nicht mehr gegeben ist, da insoweit notwendiges Betriebsvermögen ausscheidet.
AfA für nachträgliche Herstellungskosten
Häufig treten bei Immobilien nachträgliche Herstellungskosten auf. Dabei stellt sich die Frage der Abschreibung. Der Grundsatz lautet dabei: Lediglich das AfA-Volumen verbraucht sich, nicht jedoch die Bemessungsgrundlage der Abschreibung.
Was dieser Merksatz bedeutet, wird an folgendem Beispiel recht schnell klar: Weiterlesen
Erstattungen bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten
Gerade im Hinblick auf die Folge der anschaffungsnahen Herstellungskosten, nämlich die steuerliche Berücksichtigung allein über die Abschreibung, ist man häufig bemüht, dass keine anschaffungsnahen Herstellungskosten entstehen. Fraglich ist daher wie Erstattungen entsprechender Aufwendungen zu behandeln sind.
Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann spricht man von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Weiterlesen
Excel-Tool zur Kaufpreisaufteilung geeignet?
Ob die vom BMF zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück grundsätzlich für die Wertaufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden geeignet ist, klärt aktuell der BFH (Az: IX R 26/19).
Bis zu einer abschließende Entscheidung gilt hier für die Praxis jedoch folgendes: Grundsätzlich sollte eine Aufteilung auf Gebäude und Grund und Boden regelmäßig im notariellen Vertrag erfolgen. Sofern diese nicht offensichtlich falsch ist oder nur zum Schein getroffen ist, ist dieser Aufteilung auch zu folgen, wie der BFH bereits mit Urteil vom 16.9.2015 (Az: IX R 12/14) dargelegt hat. Dies gilt auch nach wie vor und ist m. E. für die Praxis der beste Ansatzpunkt. Weiterlesen
Gestaltung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der üblichen Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden.
Grob können die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau wie folgt zusammengefasst werden: Weiterlesen
Zur AfA-Bemessungsgrundlage bei Immobilien
Unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 klärt der BFH aktuell Fragen zur AfA-Bemessungsgrundlage, wenn sich durchgehend vermietete Gebäude zwischenzeitlich im Betriebsvermögen befanden und wieder ins Privatvermögen zurückgeführt wurden.
Doppelberücksichtigung von Werbungskosten
Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.
Gebäude in Sanierungsgebieten: Fiskus misstraut den Gemeinden
Für Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt, können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind insbesondere Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs. Begünstigt ist allerdings nur der Erhalt von sanierungsbedürften Gebäuden, nicht hingegen der bautechnische Neubau von Gebäuden (§ 7h EStG).
Ermitteln wir den Veräußerungserlös beim Firmenwagen falsch?
Wenn ein Firmenwagen auch privat genutzt wird, muss dafür eine private Nutzungsentnahme gewinnerhöhend angesetzt werden. Insbesondere in Fahrtenbuchfällen ist dann konkret ersichtlich, dass Teile der Abschreibung nicht steuermindernd abgezogen werden können. Dennoch mindern sie den Buchwert und führen im Ergebnis dazu, dass ein höherer Veräußerungserlös entsteht. Weiterlesen