Antrag im Bundestag: Abschöpfung der Extra-Profite von Krisengewinnern

Mit einem Antrag vom 15.04.2021 fordert die Fraktion DIE LINKE die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der außerordentliche, in Pandemiezeiten realisierte Gewinne bestimmter Unternehmen besonders besteuert (BT-Drucks. 19/28525).

Wie geht es hier weiter?

Hintergrund

Krisen gehen stets mit Verlierern einher. In Corona-Zeiten dürften dies vor allem zahlreiche Kleinunternehmer und Mittelstandsunternehmen sein. Krisen führen jedoch regelmäßig auch zu Gewinnern. In jener aktuellen Krise dürften dazu vor allem Markplätze wie Amazon, aber auch viele Digitalkonzerne zählen. Die damit einhergehende Marktmachtverschiebung will die Bundestagsfraktion DIE LINKE nicht hinnehmen, sondern vielmehr sehr deutlich korrigieren.

Ihrer Meinung nach hat die Marktmacht von einigen Online-Händlern wie Amazon und Konzernen wie Microsoft oder Facebook enorm zugenommen und die Wettbewerbslandschaft womöglich dauerhaft verzerrt.

Antrag auf Übergewinn-Steuer

Sie fordert aus diesem Grund die Bundesregierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Dieser soll

  • außerordentliche, in Pandemiezeiten erzielte Gewinne von Unternehmen, die der inländischen Gewinnbesteuerung unterliegen, einer Übergewinnsteuer unterwerfen – und
  • eine Quellensteuer auf die in Deutschland erwirtschafteten Umsätze von Digitalkonzernen, die ihre hierzulande erzielten Gewinne im Ausland erfassen, einführen, wenn deren jährlicher Umsatz in Deutschland eine festgelegte Grenze, beispielsweise 10 Millionen Euro, überschreitet.

Vor allem durch in der Vergangenheit bereits eingeführte Übergewinnsteuern (sog. „excess profits tax“) in Ländern wie den USA, Kanada, Frankreich oder Italien sieht sich die Bundestagsfraktion in ihrem Vorhaben bestärkt. Ferner konstatiert sie, dass ein zweistufiges Modell – wie vorgeschlagen – sich eignen würde, um übermäßige Gewinne abzuschöpfen. Bei der Besteuerung von überdurchschnittlichen Gewinnen im Vergleich zu Nicht-Krisen-Zeiten könne ferner eine pauschale Investitionsrate berücksichtigt werden. Übergewinne von Digitalunternehmen mit Sitz im Ausland könnten durch eine Quellensteuer ihrer Meinung nach auf den in Deutschland erwirtschafteten Umsatz auch ohne globale Vereinbarung über eine faire Aufteilung der Steuerbasis abgeschöpft werden.

Übergewinn-Steuer greift zu kurz

Ob Corona-Soli, Sonderabgabe oder Übergewinn-Steuer. Das Thema, wie die Krisengewinner ihren Beitrag zur solidarischen Mitfinanzierung der Krisenkosten zu leisten haben, wird unter den verschiedensten Begriffen diskutiert. Dass diese Debatten sicherlich in Wahlkampfzeiten und mit einem weiteren Anhalten der starken (Wirtschafts-)Beschränkungen zunehmen werden, darf vermutet werden. Ob ein nationaler Weg – wie etwa mit einer Übergewinnsteuer leicht umsetzbar – dabei zielführend sein wird, ist allerdings dann doch zu hinterfragen. Allein die Abgrenzung eines „ganz normalen“ Gewinns von einem „in Krisenzeiten realisierten“ Gewinn ist eine Herausforderung.

Dass Stellschrauben am aktuellen Steuersystem spätestens nach der Bundestagswahl justiert und nachgezogen werden, ist zu erwarten. Zu empfehlen wäre an dieser Stelle indes, das System insgesamt auf Schwächen hin zu untersuchen und nicht – wie leider in vielen Debatten immer wieder implizit gefordert – das System nur auf die Abschöpfung von wie auch immer gearteten Übergewinnen umzumünzen.

Dieselskandal: Setzt VW die Milliardenbuße von der Steuer ab?

Die VW AG hat im Zusammenhang mit dem Dieselskandal ein Bußgeld der Staatsanwaltschaft Braunschweig in Höhe von einer Milliarde Euro akzeptiert. Bei einer solchen Summe kann man sich schon einmal fragen, ob der Steuerzahler an diesen Aufwendungen beteiligt wird.

Der Dieselskandal bleibt weiter in den Schlagzeilen; auch wir im Blog haben ja schon ausführlich berichtet. Vor einigen Tagen wurde nun bekannt, dass VW an das Land Niedersachsen die runde Summe von einer Milliarde Euro überweisen wird, um so das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Autobauer abzuschließen. Die Strafverfolger müssen lange gerechnet haben, da in die Summe offenbar eine Vielzahl von Faktoren hineinspielte. Das Bußgeld besteht zunächst aus einem Ahndungsteil über fünf Millionen Euro; der Rest dient der Abschöpfung der wirtschaftlichen Vorteile, die VW aus dem Verkauf der Schummelautos erlangt hat. Dabei wurden die enormen Kosten berücksichtigt, die VW für die Aufarbeitung des Dieselskandals aufwenden muss.

Das lässt nun die Frage aufkommen, ob VW die Zahlung steuerlich geltend machen kann. Weiterlesen