Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil.
Worum geht es?
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person „notwendig und angemessen“ sind (BFH v. 09.03.17, VI R 33/16).
Wie der BFH (v. 25.04.18, VI R 35/16) jetzt entschieden hat, können Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Weiterlesen