Außergewöhnliche Belastung: Aufgepasst bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen!

Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil.

Worum geht es?
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person „notwendig und angemessen“ sind (BFH v. 09.03.17, VI R 33/16).

Wie der BFH (v. 25.04.18, VI R 35/16) jetzt entschieden hat, können Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Weiterlesen

Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide

Nicht jeder vom FA geänderte Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ist rechtmäßig. Dies suggeriert das FA dem Steuerpflichtigen gerne, insbesondere auch nicht durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wird gerne großzügig zugunsten des FA von diesem ausgelegt. Das zeigt die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.06.15 (5 K 1154/13).

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