(Keine) Neuigkeiten vom Solidaritätszuschlag …

Der BFH hat entschieden, dass ein Nachsteuerbetrag (§ 34 a Abs.4 EStG)  die festzusetzende Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag erhöht (BFH, Urteil v. 10.11.2020 – IX R 34/18). Offen aber ist weiterhin, ob die Erhebung des „Soli“ überhaupt verfassungsmäßig ist.

Hintergrund

Seit 1.1.2021 ist mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 (vom 10.12.2019 BGBl I S. 2115) für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag, eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer – weggefallen.

Aber: sogenannte „Besserverdiener“, die schon heute den weit überwiegenden Teil des Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer finanzieren, sollen den Soli auch in Zukunft in unveränderter Höhe weiterzahlen.

Ist das rechtmäßig oder verstößt die Soli-Erhebung gegen das Grundgesetz?

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Nochmals: (Teil-) Abschaffung des Soli und kein Ende

Seit 1.1.2021 ist für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag („Soli“) weggefallen (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 vom 10.12.2019, BGBl I S. 2115). Wer profitiert von der Teilabschaffung – und wer nicht?

Hintergrund

Der „Soli“ ist eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, die als Zuschlag zunächst 1991, im Jahr 1995 dann (unbefristet) zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben wurde. Die Höhe beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Seit Jahren wird um die Verfassungsmäßigkeit des Soli gestritten, eine Entscheidung des BVerfG steht noch immer aus. Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber – ich habe berichtet – nach langem politischen Tauziehen den Soli abgeschafft, allerdings nicht vollständig und erst recht nicht für alle Steuerpflichtigen.

Was gilt seit 1.1.2021 beim „Soli“?

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1.1.2021 teilweise abgebaut, die Grenzbeträge, bis zu denen kein Soli auf die Lohnsteuer erhoben wird, werden angehoben. Das bedeutet Folgendes: Weiterlesen

Endlich soll der Soli fallen – aber leider nicht für alle!

Noch im August wird es so weit sein: Nach mehr als zwei Jahrzehnten will die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf den Weg bringen; davon sollen nunmehr 96,5 Prozent aller Steuerzahler profitieren – mehr als bisher gedacht.

Hintergrund

Der Solidaritätszuschlag ist eine Finanzierungsquelle für die Herstellung der deutschen Einheit. Nachdem es bereits 1991/1992 einen zeitlich befristeten Vorläufer gegeben hatte, wurde der Solidaritätszuschlag ab 1995 unbefristet eingeführt. Bemessungsgrundlage dieser Zuschlagsteuer ist die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie deren Vorauszahlungen und Abzugssteuern (Lohn- und Kapitalertragsteuer). Der Zuschlagsatz wurde zum 1.1.1998 von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Das Steueraufkommen steht allein dem Bund zu, abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder (erweitert) beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen.

Das Steueraufkommen ist immens: In 2018 betrug das Aufkommen aus Solidaritätsbeitrag 18,9 Mrd. Euro. Die Finanzplanung des Bundes sieht für 2020 ein Aufkommen aus Solidaritätszuschlag in Höhe von 20 Mrd. € vor, für 2021 nochmals 20,9 Mrd. €. Bereits 1995 war angekündigt worden, dieses „finanzielle Opfer“ mittelfristig zu überprüfen (BT-Drucks. 12/4401); geworden ist daraus bislang nichts. Immerhin hat die Bundesregierung jetzt unlängst signalisiert, dass die Freigrenzen beim Soli ab 2020 angehoben werden sollen (BT-Drucks. 19/6780).

Was ist Inhalt des BMF-Gesetzentwurfs vom August 2019? Weiterlesen