Der BFH hat entschieden, dass ein Nachsteuerbetrag (§ 34 a Abs.4 EStG) die festzusetzende Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag erhöht (BFH, Urteil v. 10.11.2020 – IX R 34/18). Offen aber ist weiterhin, ob die Erhebung des „Soli“ überhaupt verfassungsmäßig ist.
Hintergrund
Seit 1.1.2021 ist mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 (vom 10.12.2019 BGBl I S. 2115) für die meisten Steuerzahler der Solidaritätszuschlag, eine Ergänzungsabgabe zur tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftssteuer – weggefallen.
Aber: sogenannte „Besserverdiener“, die schon heute den weit überwiegenden Teil des Zuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer finanzieren, sollen den Soli auch in Zukunft in unveränderter Höhe weiterzahlen.
Ist das rechtmäßig oder verstößt die Soli-Erhebung gegen das Grundgesetz?