Der BFH hatte bereits in 2019 (Urteil v. 13.09.2019 – XI R 1/17) entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Rechtsverletzer vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. Das BMF hat daraufhin mit einem entsprechenden BMF-Schreiben reagiert.
BFH-Urteil v. 13.09.2019
Mit der Unterstützung einer Rechtsanwaltskanzlei ließ eine Tonträgerherstellerin diejenigen Personen, die ihre Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Dabei bot sie an, gegen die Zahlung von pauschal 450 Euro von einer gerichtlichen Verfolgung abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen wurden als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen eingeordnet und keine Umsatzsteuer gezahlt. Die von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Der BFH folgte der Auffassung der Tonträgerherstellerin nicht und stellte klar, dass ganz unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs der Umsatzsteuer unterliegen.
Neues BMF-Schreiben v. 01.10.2021 (III C 2 – S 7100/19/10001 :006)
In ihrem am 01.10.2021 veröffentlichtem Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die Grundsätze des Urteils ein und bestätigt, dass eine Abmahnung eine Leistung i.S.d. UStG darstellt.
Das BMF behandelt dabei folgende Punkte: Weiterlesen