Neues BMF-Schreiben: Abmahnungen sind umsatzsteuerpflichtig

Der BFH hatte bereits in 2019 (Urteil v. 13.09.2019 – XI R 1/17) entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber einem Rechtsverletzer vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. Das BMF hat daraufhin mit einem entsprechenden BMF-Schreiben reagiert.

BFH-Urteil v. 13.09.2019

Mit der Unterstützung einer Rechtsanwaltskanzlei ließ eine Tonträgerherstellerin diejenigen Personen, die ihre Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abmahnen. Dabei bot sie an, gegen die Zahlung von pauschal 450 Euro von einer gerichtlichen Verfolgung abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen wurden als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen eingeordnet und keine Umsatzsteuer gezahlt. Die von der Rechtsanwaltskanzlei in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Der BFH folgte der Auffassung der Tonträgerherstellerin nicht und stellte klar, dass ganz unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs der Umsatzsteuer unterliegen.

Neues BMF-Schreiben v. 01.10.2021 (III C 2 – S 7100/19/10001 :006)

In ihrem am 01.10.2021 veröffentlichtem Schreiben geht die Finanzverwaltung auf die Grundsätze des Urteils ein und bestätigt, dass eine Abmahnung eine Leistung i.S.d. UStG darstellt.

Das BMF behandelt dabei folgende Punkte: Weiterlesen

Umsatzsteuerpflicht für Abmahnungen nach dem Urheberrecht

Einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Sie ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Doch wie verhält es sich mit (bloßen) Abmahnungen, die zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs dem Rechtsverletzer übermittelt werden? Nach dem Urteil des BFH vom 13.02.2019 – XI R 1/17 stellen dies Beträge die Gegenleistung des Rechteverletzers für die Abmahnleistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegen. Weiterlesen

Ferienzeit + Urlaubszeit = Urlaub eigenmächtig nehmen?

Mit dieser Frage hatte sich das zu LAG Düsseldorf (vom 11.07.2018 – 8 Sa 87/18) auseinanderzusetzen. Dabei ging es um die Frage, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem solchen Fall wirksam ist.

Im Streitfall nahm sich die Mitarbeiterin spontan und eigenmächtig Urlaub, um auf „Malle“ eine Woche Urlaub zu verbringen. Dies teilte sie dem Arbeitgeber am ersten Tag ihres eigenmächtig genommenen Urlaubs per E-Mail mit und bat um kurze Rückmeldung. Diese kam prompt. Weiterlesen