Mit Beschluss vom 17.7.2019 (Az: V B 28/19) hat der BFH klargestellt, dass Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer zusteht.
Nach der Entscheidung ist die Versagung einer Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehung nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach dem objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet wird.
Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist. Weiterlesen