Erstmalige Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte nach Minderung von Beteiligungseinkünften

Der BFH stellt in einem aktuellen Verfahren klar, dass eine geänderte Höhe der Einkünfte nach Eintritt der Bestandskraft, die erstmals eine erfolgreiche Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ermöglicht, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist.

Unbefristeter Antrag auf Günstigerprüfung

Der Antrag auf Günstigerprüfung muss nicht bereits im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Insbesondere, wenn der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG nach den bei Erklärungserstellung bekannten Einkünften offenkundig erfolglos wäre, muss der Antrag nicht rechtswahrend „ins Blaue hinein“ gestellt werden. Der Antrag kann vielmehr solange gestellt werden, wie eine Änderungsvorschrift nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen greift.

Geänderte Beteiligungseinkünfte – neue Günstigerprüfung

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Abgeltungsteuer: Darlehensvergabe an GmbH des Ehegatten

Zinserträge, auch aus Privatdarlehen, unterliegen grundsätzlich nur dem (Abgeltung-)Steuersatz von 25 %. § 32d Abs. 2 EStG enthält von diesem Grundsatz jedoch gewichtige Ausnahmen, und zwar insbesondere wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG) oder wenn die Darlehenszinsen von einer Kapitelgesellschaft geleistet werden, an der der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Auf weitere Ausnahmefälle und die Details soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr soll der Fokus auf eine positive Entscheidung des BFH vom 16.6.2020 gelegt werden. So hat dieser entschieden, dass die genannten Ausnahmeregelungen nicht greifen, wenn zwar die Ehefrau Gesellschafterin einer GmbH ist, das Darlehen an die Gesellschaft aber von ihrem Ehemann hingegeben wird (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 5/17). Weiterlesen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Abgeltungsteuer finden nicht zusammen

Im einem aktuellen Beschluss hatte sich der BFH zur sehr grundsätzlichen Frage zu äußern, ob die Einkommensteuer, welche sich aus der Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG ergibt, nach § 35a EStG ermäßigt werden kann.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Teil dieser Einkünfte unterlag dem Kapitalertragsteuerabzug, der übrige Teil war mit dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d Abs. 1 EStG in die Einkommensteuerfestsetzung eingegangen. In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem erhebliche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG zur Einkommensteuer, da sich keine tarifliche Einkommensteuer ergab. Die erstinstanzliche Klage wies das Finanzgericht ab.

Klarstellung des BFH Weiterlesen

Negativzinsen für Privatanleger: Einkommensteuerliche Entlastung?

Negativzinsen der Europäischen Zentralbank geben verschiedene Kreditinstitute inzwischen an Privatkunden weiter. CSU-Chef Markus Söder fordert daher ein politisches Eingreifen, das Sparer schützt und von Negativzinsen befreit. Die Entlastung ermöglichen könne eine steuerliche Geltendmachung von Negativzinsen.

Status quo

Für Privatanleger stellen Negativzinsen derzeit keine (negativen) Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Diese werden als Verwahrgebühr behandelt, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden – und sich damit im Regelfall steuerlich nicht auswirken.

Für Geschäftskunden gab es bereits zuvor steuerlichen Regelungsbedarf zu Negativzinsen: Gewerbesteuerlich werden Negativzinsen als Verwahr-Gebühren wie Betriebsausgaben behandelt und entgehen dadurch der den Gewerbeertrag erhöhenden Hinzurechnung
(Gleich lautende Ländererlasse vom 17.11.2015, BStBl I S. 896).

Wie eine einkommensteuerliche Entlastung aussehen könnte

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Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft, kann dies seit Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen, so das Urteil des BFH vom 06.08.2019 – VIII R 18/16 zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG entschieden.

Der Streitfall

Der Kläger war im Streitfall zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768,78 €, die er zu einem Kaufpreis von 364.154,60 € erworben hatte. Der Kläger verzichtete gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung i.H.v. 275.000 €. Er ging im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb zu 43,5 % davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust i.H.v. 119.625 € erlitten habe.

Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht jedoch nicht. Weiterlesen

Stückzinsen aus Anleihen vor 2009 sind steuerpflichtig

Die Umstellung der Besteuerung von Kapitalerträgen auf das System der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 hat so einige Ungereimtheiten und Kuriositäten mit sich gebracht. Lange Zeit fraglich war auch, wie Stückzinsen im Zusammenhang mit Wertpapieren zu behandeln sind, wenn die Kapitalforderung vom Veräußerer vor dem 1. Januar 2009 erworben ist. Hierzu hat der BFH nun Stellung genommen – leider zuungunsten der Anleger und Sparer.

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BMF äußert sich zur Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Knock-out-Zertifikate sind spekulative Hebel-Produkte, mit denen Anleger sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien usw. setzen können. Anleger müssen jedoch die Knock-out-Barriere im Auge behalten: Wird diese Schwelle erreicht, verfällt das Produkt wertlos – es wird also im wahrsten Sinne des Wortes „ausgeknockt“. Der Anlieger verliert sein investiertes Geld. Die Frage ist nun, ob der Verlust des Kapitals steuermindernd als Werbungskosten absetzbar ist.

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Stille Beteiligung eines nahen Angehörigen: Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz?

Zinserträge unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Die Erträge unterliegen beim Empfänger jedoch dem persönlichen Steuersatz, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zahlungen steuermindernd geltend machen kann, z.B. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Das Gesagte gilt insbesondere bei der Gewährung von Darlehen innerhalb der Familie.

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Februar 2019

An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es um das private Veräußerungsgeschäft, die Frage ob Abgeltungsteuer oder doch die tarifliche Einkommensteuer zum Zuge kommt und ob auch Handwerkerleistungen in der Werkstatt des Handwerkers zu einer Steuerermäßigung führen können. Weiterlesen

Der Koalitionsvertrag und die Besteuerung natürlicher Personen

Trotz schwieriger Verhandlungen haben sich CDU, CSU und SPD letztlich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Im folgenden Blogbeitrag sind die für natürliche Personen geplanten Neuerungen des 177 Seiten umfassenden Koalitionsvertrags zusammengetragen.

Die Große Koalition konzentriert die im Koalitionsvertrag für Steuersenkungen reservierten Mittel weitgehend auf natürliche Personen. Neben der Soli-Senkung ist die Erhöhung von Kindergeld/-freibetrag die umfangreichste Entlastungsmaßnahme.

Steuersenkung für Geduldige

Der Solidaritätszuschlag soll schrittweise abgeschafft werden. Der erste Schritt ist jedoch erst zum Ende dieser Legislaturperiode im Jahr 2021 geplant, damit die Wähler diese Entlastung vor der kommenden planmäßigen Bundestagswahl dann noch frisch im Gedächtnis haben. Ein Schelm, wer dort einen Zusammenhang hineininterpretiert. Dann sollen 90 Prozent aller Soli-Zahler vollständig entlastet werden. Das Entlastungsvolumen beträgt 10 Mrd. Euro. Technisch ist eine deutliche Anhebung der bisher sehr geringen Freigrenze für natürliche Personen mit anschließender Gleitzone vorgesehen. Personen oberhalb der Gleitzone zahlen wie bisher den vollen Solidaritätszuschlag. Nach der gewählten Formulierung des Koalitionsvertrags werden Kapitalgesellschaften, für die es derzeit keine Freigrenze gibt, wohl nicht entlastet. Die bis 2021 verbleibende Zeit sollte die Große Koalition nutzen, dies zu überdenken. Auch ein Datum für die vollständige Soli-Abschaffung wäre überfällig.

Kindergeld rauf

Das Kindergeld soll in zwei Teilschritten zum 01.07.2019 um zehn Euro und zum 01.01.2021 um weitere 15 Euro erhöht werden. Weiterlesen