Mit der Künstlersozialversicherung ist es so eine Sache: Die einen möchten gerne ihren Schutz genießen, werden aber nicht aufgenommen – zum Beispiel Hochzeits- und Trauerredner. Andere wiederum sollen Abgaben leisten, die im Traum nicht daran gedacht haben, dass sie eine schöpferische Leistung in Anspruch genommen haben und/oder, dass sie als so genannte Eigenwerber gelten.
Wie dem auch sei: Soeben musste die Künstlersozialkasse eine herbe Schlappe vor dem BSG hinnehmen. Dieses hat entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R). Weiterlesen