Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Einnahme-/Überschussrechnung sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Bei wiederkehrenden Vorgängen gelten Ausnahmen. Dazu zählen Ausgaben, die der Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres (zehn Tage) getätigt hat, als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Besonderes Augenmerk ist dabei regelmäßig auf Umsatzsteuervorauszahlungen zu richten, die als Betriebsausgabe ebenfalls diesen Regelungen unterliegen, wie im aktuellen Urteilsfall.
Der Sachverhalt – worum geht es?
Im Urteilsfall hat die Klägerin die Vorauszahlung zur Umsatzsteuer für Dezember 2014 am 08.01.2015 (Donnerstag) geleistet und – unter Bezug auf § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG – als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend gemacht. Weiterlesen