Abfindung trotz Rückkehrrecht zum alten Arbeitgeber – FG verneint Fünftel-Regelung

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine „echte“ Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) handeln, das heißt, der Arbeitnehmer muss etwas „verloren“ haben, das es nun auszugleichen gilt.

Aber hat ein Arbeitnehmer etwas verloren, wenn er aufgrund der Verschiebung von Unternehmensteilen zwar einen neuen Arbeitgeber erhält, ihm aber ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wird? Weiterlesen

Serie Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte: Personalabbau beschert SAP hohen Verlust

Personalabbau. Ein Thema, das derzeit viele Unternehmen beschäftigt. „Umbau von SAP trifft Tausende Beschäftigte“ – solche Schlagzeilen liest man derzeit häufiger. „SAP zahlt so großzügige Abfindungen, dass es dumm wäre zu bleiben“ – so die Überschrift eines Interviews mit dem Betriebsratschef bei SAP (capital.de).

Nicht alle Maßnahmen zum Personalabbau werden in der Presse thematisiert. An welcher Stelle in den veröffentlichten Berichten man sich darüber mehr Klarheit verschaffen kann, zeigt dieser Beitrag. Weiterlesen

Abfindungen zuzüglich Lohnnachzahlung: 11 plus 2 ergibt nicht 13

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Auf die einzelnen Voraussetzungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. In meinem heutigen Blog-Beitrag soll vielmehr der Frage nachgegangen werden, ob neben der reinen Abfindung auch der nachgezahlte Lohn der Fünftel-Regelung unterliegt, wenn sich der ehemalige Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach einem gegebenenfalls langwierigen arbeitsrechtlichen Streit auf eine Lohnnachzahlung für mehrere Monate einigen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG).

Die Antwort hat jüngst der BFH gegeben: Wird der Lohn für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, scheidet eine Begünstigung aus. Es reicht nicht aus, dass Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als demjenigen zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammentrifft. Weiterlesen

Abfindungen: Koppelung mit betrieblicher Altersvorsorge auch später unschädlich

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Allerdings darf die Abfindung grundsätzlich nicht in mehreren Tranchen ausgezahlt werden, sondern muss dem Arbeitnehmer zusammengeballt, das heißt üblicherweise innerhalb eines Jahres, zufließen. Die Tarifermäßigung des § 34 EStG allein bringt bei hohen Abfindungen aber keine nennenswerte Steuerersparnis. Von größerer Relevanz ist da die – teilweise – Einzahlung der Abfindung in eine betriebliche Altersversorgung unter „Mitnahme“ der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 63 EStG.

Doch die Welt ist nicht einfach und Betriebsvereinbarungen können kompliziert sein (siehe Blog-Beitrag „Tarifbegünstigung für eine „Sprinterprämie – Schwenk der Rechtsprechung“). Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen ungleiche Besteuerung von Abfindungen und Aufgabegewinnen

Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird für diese weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die so genannte Fünftel-Regelung, die eine Erhöhung der Progression verhindern soll, kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt in vielen Fällen keine nennenswerte Steuerminderung, denn die Steuersätze selbst von Facharbeitern nähern sich der 40-Prozent-Marke. Das heißt, mittels Fünftel-Regelung wird der (Grenz-) Steuersatz vielleicht von 42 auf 38 Prozent gesenkt, aber nicht wesentlich darunter.

Ganz anders sieht die Sache bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus: Sofern diese Personengruppe ihre Tätigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres einstellt, wird ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einem Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 EUR und einem ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des „normalen“ Steuersatzes belohnt. Weiterlesen

Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug

Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung oder eine andere Einmalzahlung aus einem Tätigkeitsverhältnis in Deutschland, während er mittlerweile ins Ausland verzogen ist, muss entschieden werden, ob und inwieweit das Besteuerungsrecht noch Deutschland zusteht. Das gilt im umgekehrten Fall natürlich gleichermaßen, also bei einer Tätigkeit im Ausland und einem – anschließenden – Wohnsitz in Deutschland. Das BMF hat sich mit Schreiben vom 3.5.2018 (BStBl 2018 I S. 643) umfassend zu dem Thema geäußert, für den Praktiker ist die Sache dadurch aber nicht einfacher geworden, da letztlich folgende Punkte berücksichtigt werden müssen:

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Neues zu Transferkurzarbeitergeldern

Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Oftmals kommen die entlassenen Arbeitnehmer in einer Auffanggesellschaft – einer sog. „Transfergesellschaft“ – zum Zwecke der Fortbildung unter und erhalten – ggf. neben der Abfindung – Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Die Frage ist, ob diese Aufstockungsbeträge wie laufender Arbeitslohn zu versteuern sind oder ob sie Teil der Abfindung und damit steuerermäßigt sind. Weiterlesen

Neues zu den Sprinterprämien bei Abfindungen

In meinem Blog „Von Sprinterprämien und aufgestockten Transferkurzarbeitergeldern“ hatte ich mich mit der Frage befasst, wie Abfindungen und Zuschüsse zum gesetzlichen Transferkurzarbeitergeld steuerlich zu behandeln sind. Zudem hatte ich darauf hingewiesen, dass beim FG Münster derzeit mehrere Verfahren anhängig sein sollen, bei denen es um die Entschädigungszahlungen an die ehemaligen Opel-Mitarbeiter des Bochumer Werks geht. Nun sind die Aktenzeichen der Verfahren bekannt, so dass in streitigen Fällen eine Verfahrensruhe beantragt werden kann. Sie lauten: 15 K 2509/16 E und 3 K 2635/16 E. Weiterlesen