Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine „echte“ Entschädigung (§ 24 Nr. 1 EStG) handeln, das heißt, der Arbeitnehmer muss etwas „verloren“ haben, das es nun auszugleichen gilt.
Aber hat ein Arbeitnehmer etwas verloren, wenn er aufgrund der Verschiebung von Unternehmensteilen zwar einen neuen Arbeitgeber erhält, ihm aber ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wird? Weiterlesen