Jahressteuergesetz 2020: Anhebung der „44-Euro-Freigrenze“ auf 50 Euro!

Der kürzlich veröffentlichte Entwurf eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hält eine Vielzahl von Überraschungen bereit. U.a. ist vorgeschlagen, die bisherige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeitig 44 Euro auf 50 Euro anzuheben.

Hintergrund

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese bleiben allerdings gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dann außer Ansatz, wenn die Vorteile, die sich nach der Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind damit bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei (sog. 44 Euro-Freigrenze). Die Vorschrift gibt eine monatliche Freigrenze vor, d. h., die Sachbezüge sind in voller Höhe dann steuerpflichtig, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von 44 Euro überschreiten. Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung, sondern (steuer- und sozialversicherungsfrei) als Ware oder Dienstleistung bekommen kann.

Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge

CDU/CSU und SPD schlagen nunmehr vor, durch das Jahressteuergesetz 2020 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro anzuheben. Die Änderung soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Weiterlesen

44 Euro-Gutscheine unter Beschuss – kippt die Steuerfreiheit?

Ab 2020 keine steuerfreie Gewährung mehr an Arbeitnehmer?


Ein begehrter Benefit für Mitarbeiter ist die Ausgabe von Gutscheinen durch den Arbeitgeber. Diese sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie als Sachzuwendungen gelten. Noch! Durch einen Gesetzesentwurf ziehen hier düstere Wolken auf. Ob diese Freigrenze auch 2020 noch gilt, ist unklar.

Zum Hintergrund

Einnahmen sind bekanntlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dabei sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese Sachbezüge bleiben allerdings außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Sätze 1, 11 EStG). Diese Sachbezüge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Die Frage ist, wie lange noch. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juli 2018

Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, die beim BFH aktuell anhängig geworden sind. Dabei ist fraglich, was alles unter die Entfernungspauschale fällt, wie die 44 € Freigrenze bei einem Jahresvertrag für ein Fitnessstudio zu behandeln ist und wie der Veräußerungserlös eines privat mitgenutzten Pkw zu behandeln ist. Weiterlesen