Der kürzlich veröffentlichte Entwurf eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hält eine Vielzahl von Überraschungen bereit. U.a. ist vorgeschlagen, die bisherige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeitig 44 Euro auf 50 Euro anzuheben.
Hintergrund
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese bleiben allerdings gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dann außer Ansatz, wenn die Vorteile, die sich nach der Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind damit bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei (sog. 44 Euro-Freigrenze). Die Vorschrift gibt eine monatliche Freigrenze vor, d. h., die Sachbezüge sind in voller Höhe dann steuerpflichtig, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von 44 Euro überschreiten. Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung, sondern (steuer- und sozialversicherungsfrei) als Ware oder Dienstleistung bekommen kann.
Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge
CDU/CSU und SPD schlagen nunmehr vor, durch das Jahressteuergesetz 2020 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro anzuheben. Die Änderung soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Weiterlesen