Zwar ist „5G nicht an jeder Milchkanne notwendig“ (so die damalige Bundesforschungsministerin in einem Interview 2018), aber der Glasfaserausbau schreitet, unterstützt von Fördermitteln, auch in den ländlichen Regionen voran. Dies wirft immer häufiger die Frage auf, ob die Eigenanteile der Kosten der Anschlussverlegung steuerlich berücksichtigt werden können.
Glasfaser für die eigengenutzte Immobilie
Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt wird eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € gewährt. Erfasst wird aber lediglich der auf Lohnkosten entfallende Rechnungsanteil. Das BMF hat bestätigt, dass die (Lohn-)Kosten für den Glasfaseranschluss bei selbstgenutzten Eigenheimen nach § 35a EStG steuerlich begünstigt sind (vgl. BT-Drucksache 18/13307 vom 11.8.2017, S. 18). Die Steuerermäßigung wird hierbei im Kalenderjahr der Zahlung des Rechnungsbetrags gewährt.
Der Glasfaseranschluss ist hingegen keine „energetische“ Sanierung, für welche die (höhere) Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht käme. Weiterlesen