Das BMF will mit dem Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ u.a. den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) in § 238 AO senken. Wie ist das Vorhaben zu bewerten?
Hintergrund
Über die Höhe der Finanzamtszinsen von 0,5 Prozent/Monat, also 6 Prozent/Jahr wurde seit Jahren in der Politik und vor den Gerichten gestritten – ich habe berichtet. Das BVerfG (v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14; 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303) hat die Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach zwar als verfassungsgemäß bestätigt; beanstandet wurde allerdings, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen.
Der aktuelle Zinssatz darf zwar für VZ bis 31.12.2018 weiterhin noch angewendet werden. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für VZ ab 1.1.2019 aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen, laufende Verfahren waren und sind auszusetzen.
Was plant der Gesetzgeber jetzt?
- Der Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach 233a AO soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt und damit an die Vorgaben des BVerfG angepasst werden.
- Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll anschließend unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, erstmals zum 1.1.2026
(weitere Details in der NWB Online-Nachricht: Gesetzgebung | Rückwirkende Anpassung des Zinssatzes für Zinsen nach § 233a AO).
Erste Bewertung
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