Die Regelung des § 13 AO setzt einen Vertreter und daneben ein Unternehmen vor. Es war daher umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.
Der Streit ist nunmehr geklärt: Mit seinem Urteil vom 23.10.2018 – I R 54/16 hat der BFH entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Weiterlesen