Viele Steuerberater präsentieren ihren Mandanten eine Stundensatzvereinbarung, in der sie alle Leistungen mit einem festen Zeithonorar abrechnen. Hierin wird regelmäßig kein Problem gesehen. Zu kurz gedacht?
Vorausgeschickt wird, dass eine solche Stundensatzvereinbarung nach § 3a RVG für Rechtsanwälte völlig problemlos ist. Nicht jedoch für Steuerberater.
Die StBVV kennt eine solche Regelung gerade nicht.
Die StBVV kennt die Vereinbarung höherer Vergütungen nach § 4 StBVV und die Pauschalhonorarvereinbarung nach § 14 StBVV.
Die Zeitgebühr ist gerade keine Honorarvereinbarung sondern eine Honorarart. Die Zeitgebühr mit dem Rahmen zwischen € 30,00 – 70,00 je angefangene halbe Stunde fällt nach § 13 StBVV nur an,
– in den Fällen, in denen die Verordnung dies vorsieht
– wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen.
Mithin muss sich der Steuerberater, der eine Honorarvereinbarung schließt, der Instrumentarien der StBVV bedienen, also der höheren Vergütung oder der Pauschalhonorarvereinbarung. Tut er dies nicht, so ist die Honorarvereinbarung unwirksam, kann nicht eingeklagt werden und ist nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren nicht mehr abrechenbar.
Dies ist nur dann anders, wenn eine Honorarvereinbarung geschlossen wird, die unterhalb der Sätze der StBVV liegt. Denn hierzu hat der BGH längstens entschieden, dass eine solche Honorarvereinbarung aus dem Gedanken der Vertragsfreiheit wirksam sei. D.h. eine solche Honorarvereinbarung kann sogar mündlich geschlossen werden, im Streitfall muss sie allerdings bewiesen werden.
Wenn der Steuerberater für mehrere Leistungen eine Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV abschließt, sollte er vorher das Mandat „querrechnen“, um zu ermitteln ob er bei jeder Angelegenheit „höher“ liegt. Denn ansonsten ergibt sich die Problematik der Teilnichtigkeit nach § 139 BGB. Eine salvatorische Klausel gehört also in jede Vereinbarung einer höheren Vergütung.
Wenn der Steuerberater eine höhere Vergütung vereinbart, die unangemessen hoch liegt, kann diese nach § 4 Abs. 2 StBVV auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Ausnahmeregelung gibt es jedoch nicht bei der Pauschalhonorarvereinbarung. Aus diesem Gesichtspunkt sind dem Steuerberater also Honorarvereinbarungen nach § 4 StBVV mit sehr hohen Stundensätzen zu empfehlen.
Die Steuerberatung wird häufig nach Stundensätzen abgerechnet, also nach der Zeitgebühr. Nach § 21 StBVV ist die Steuerberatung aber nach einem Satz zwischen 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A nach dem Gegenstandwert abzurechnen. Die Abrechnung eines Zeithonorars ist nur dann möglich, wenn der Gegenstandswert nicht bestimmt werden kann. Meist kann dieser jedoch bestimmt werden. Bei der Steuerberatung ist weiter zu sehen, dass die wohl herrschende Meinung als Gegenstandswert den Bruttowert sieht, eine respektable Mindermeinung jedoch den Steuerwert sieht. Daraus folgt die Problematik, ab welchem Gegenstandswert eine höhere Vergütung vorliegt. Hier sollte zur Sicherheit der Gegenstandswert für die jeweilige Steuerberatung in der Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV (zum „Querrechnen“ der höheren Vergütung) mit vereinbart werden.
Es kommt die weitere Problematik hinzu, dass der BGH zwar vor Jahren bereits entschieden hat, dass ein Wechsel der Gebührenarten möglich ist, dass also anstatt einer Satzrahmengebühr eine Zeitgebühr vereinbart werden kann. Dabei hat der BGH ausdrücklich betont, dass dies nur bis zur Grenze der Systematik der StBVV möglich ist. Es bleibt jedoch das Geheimnis des BGH, wo er diese Grenze sieht. Wenn also grundsätzlich eine Zeitgebühr vereinbart wird – und diese ist nach der StBVV gerade die Ausnahme – so besteht das erhebliche Risiko, dass damit die Systematik der StBVV verlassen wird. Ergebnis wäre, dass eine solche Stundensatzvereinbarung – auch als Honorarvereinbarung nach § 4 StBVV – unwirksam wäre.
Fazit: Letztlich ist also zu empfehlen, pauschalierbare Vereinbarungen in einer oder mehreren Honorarvereinbarungen nach § 14 StBVV zu vereinbaren und höhere Vergütungen in separaten Vergütungsregelungen nach § 4 StBVV zu vereinbaren. Generelle Stundensatzvereinbarungen sind m. E. höchst riskant.