Studienstarthilfe startet – aber Frist und Verfahren beachten!

Mit Beginn des Wintersemesters im Oktober kann die mit der BAföG-Novelle vom Juli 2024 neu eingeführte Studienstarthilfe beantragt werden. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.

Hintergrund

Ich hatte vor kurzem bereits im Blog berichtet: Nach den BAföG-Verbesserungen durch das Reformgesetz im Jahr 2022 (BGBl 2022 I S. 1150) sind die Förderbedingungen für anspruchsberechtigte Schüler und Studierende durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz, das am 25.7.2024 in Kraft getreten ist abermals verbessert worden, etwa durch Anhebung der Freibeträge und Grundbedarfsfördersätze oder die Einführung eines Flexibiltätssemesters.

Besonderheiten der neuen Studienstarthilfe

Ziel der Studienstarthilfe ist es, mögliche Hürden bei der Entscheidung für ein Studium zu verringern. Das Geld soll für typische Ausgaben verwendet werden, die mit dem Studienstart verbunden sind, wie zum Beispiel für den Semesterbeitrag, die Mietkaution oder ein Notebook. Die Studienstarthilfe beträgt einmalig 1.000 € und ist ein pauschaler Zuschuss, der weder zurückgezahlt werden muss noch auf das das BAföG angerechnet wird. Sie ist für Erstsemester aus einkommensschwachen Haushalten gedacht.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Studierenden müssen

  • unter 25 Jahre alt sein,
  • erstmalig an einer Hochschule in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz in einem Vollzeitstudiengang immatrikuliert sein (nachzuweisen durch die Immatrikulationsbescheinigung),
  • eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen,
  • nachweisen, dass sie im Monat vor Studienbeginn Empfänger*in einer der folgenden Sozialleistungen waren:
  • Wohngeld (Bezug selbst oder als Haushaltsmitglied),
  • Kinderzuschlag (Bezug selbst oder durch ihre Eltern; nicht zu verwechseln mit dem „Kindergeld“!),
  • Bürgergeld (SGB II),
  • Sozialhilfe (SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt oder bei Erwerbsminderung oder SGB XIV: Opfer/Hinterbliebene bei Gewalttaten/Vernachlässigung/Impfschäden),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) untergebracht sein und die Eltern leisten keine Maßnahmebeiträge.

Achtung: Frist und Antragsform beachten

Wichtig: Der Antrag auf Studienstarthilfe ist fristgebunden. Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann nur bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden. Beginnt an der Hochschule das Wintersemester z.B. am 1.10.2024, dann können Sie den Antrag bis zum 30.11.2024 auf BAföG Digital stellen.

Der Antrag kann ausschließlich digital gestellt werden: www.bafoeg-digital.de. Der Online-Antrag über das Antragsportal BAföG Digital muss die folgenden zwei Anlagen enthalten:

  • Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
  • Bescheinigung, aus der sich der Bezug einer der oben genannten Sozialleistungen im Vormonat des Studienbeginns ergibt

Wo gibt’s Hilfe?

Weiterführende Hinweise gibt es auf der Internetseite von bafoeg-digital.de in einem umfangreichen FAQ-Katalog. Informationen gibt es ferner beim örtlichen zuständigen Amt für Ausbildungsförderung, meist das Studierendenwerk/Studentenwerk der Hochschule. Zu allgemeinen Fragen kann auch die kostenfreie BAföG-Hotline unter 0800-223 63 41 oder per Kontaktformular kontaktiert werden. Im Übrigen kann man sich zur Studienstarthilfe unter bafög.de informieren.

Antragsberechtigte sollten unbedingt die Ausschlussfrist für den digitalen Antrag beachten, denn die Studienstarthilfe ist echter finanzieller Mehrheit, den man sich zu Beginn des Studiums nicht entgehen lassen sollte.

Weitere Informationen

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