Aufgrund der Entscheidung des FG Köln vom 18.03.15 (4 K 3157/11) ist nicht immer der Steuerpflichtige der „Streithammel“. Nein, wirklich nicht, so mancher Streit wird durch Intoleranz und Unverständnis der Finanzverwaltung inszeniert. Die Außenprüfung entwickelt sich zu einem Tummelfeld von Streitigkeit und Kleinlichkeiten, die durch das FA provoziert werden. Der Steuerpflichtige gerät in „Abwehrhaltung“ und muss sich leider allzu oft vor unberechtigten Steuerfestsetzungen schützen.
So auch in diesem Fall. Der Außenprüfer hat ein innergemeinschaftliches Verbringen gem. § 3 Abs. 1a UStG entdeckt. Dem deutschen Teppichhändler wurde eine LKW-Ladung Teppiche in den Niederlanden gestohlen. Diese waren für eine Ausstellung mit möglichem Verkauf bestimmt. In diesen Fällen gilt die verkaufte Ware als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der Rest wieder nach Deutschland transportiert wird. Alternativ wird ein innergemeinschaftliches Verbringen begründet, wenn der bewegliche Gegenstand länger als 6 Monate im anderen EU-Land verweilt.
Der Außenprüfer hat aufgrund des Diebstahls unterstellt, dass die Ware dann in den Niederlanden geblieben ist. Dieses innergemeinschaftliche Verbringen bleibt gem. § 4 Nr. 1b i. V. mit § 6a UStG steuerfrei. Hierüber ist ein Buch- und Belegnachweis zu führen. Den perfekten Belegnachweis hat die Firma versäumt, denn aufgrund des Diebstahls ist sie und die Berater offensichtlich nicht auf die Idee gekommen, was sich umsatzsteuerrechtlich hinter diesem Vorgang verbergen kann. Während der Außenprüfung wurden die „wichtigsten“ gestohlenen Teppiche auf Wunsch des Außenprüfers ermittelt. Bei „vorausschauender Beratung“ hätten diese zeitnah ermittelt werden können. Dazu bedarf es einer Anfrage des Unternehmers, denn der Steuerberater kann nicht jeden Geschäftsvorgang später bei der Bilanzbearbeitung ermitteln. Es zeigt, wie sensibel man in der Praxis mit dem Steuerrecht umgehen solte.
Ob es genützt hätte, darf auch bezweifelt werden für diesen Fall, denn der Außenprüfer erkannte diesen nachträglichen Beleg- und Buchnachweis nicht an und machte die „Diebstahllieferung“ umsatzsteuerpflichtig. Das FG bremste den Übereifer des FA. Die Aufzeichnungspflichten nach § 17c Abs. 1 und 3 UStDV waren nicht erfüllt.Diese sind keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit, so dass aufgrund der objektiven Beweislage der Nachweis erbracht werden kann (Hinweis V R 34/13). Das FG hat die Aufstellung der Teppiche und die weiteren Unterlagen als ausreichend angesehen, u. a. weil ein offizieller Bericht der zuständigen Polizei vorlag und weil keine Anhaltspunkte für eine steuerpflichtige Handlung vorhanden waren. Diese hätte das FA beweisen müssen, was es nicht tat und offensichtlich auch nicht konnte. Leider hat das FG die Revision zugelassen, was immer dann schnell gewährt wird, wenn die Finanzverwaltung den Prozess verliert.
Der Fall zeigt exemplarisch auf, mit wie viel (unangebrachtem) Einfallsreichtum Steuerfestsetzungen in die Welt gesetzt werden. Wie ergeht es Ihnen im Alltag? Schreiben Sie-Ihre Erlebnisse mir oder nennen Sie weitere Entscheidungen, wo Sie den „Streithammel“ der Finanzverwaltung entdeckt haben. Es ist nicht immer der Steuerpflichtige, der einen (unsinnigen) Steuerstreit vom Zaune bricht!