Vor allem Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels oder Fitnessstudios schließen eine solche Versicherung ab, um sich gegen Risiken abzusichern, die mit einer Infektion verbunden sind. Viele Gewerbetreibende dürften sich derzeit aber an den (an Mark Twain angelehnten) Spruch erinnert fühlen: Versicherungen verkaufen Regenschirme – und verlangen sie zurück, wenn es regnet.
Zum Hintergrund: Die Versicherungsbedingungen setzen – u.a. – voraus, dass eine behördliche Anordnung zur Schließung erfolgt und sie enthalten einen (mehr oder weniger abschließenden) Katalog von Krankheiten, indem sie auf § 6 und 7 IfSG verweisen. Sars-Cov2 fällt aber – jedenfalls vordergründig – durch beide „Raster“: Zum einen beruhen die meisten Schließungen gerade nicht auf einer konkreten behördlichen Anordnung, sondern auf einer Allgemeinverfügung. Zum anderen ist Sars-Co2 eine neue Krankheit, die im bisherigen Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht enthalten war.
Daher erhielten Gewerbetreibende, die sich an ihre Versicherung wandten, ein „Abfindungsangebot“ in Höhe von 15 % der Versicherungssumme. Hintergrund dieser (teilweise sogenannten „bayerischen“) Lösung ist folgende Überlegung: 70 % des Ausfalls würden durch staatliche Leistungen (Zuschüsse, Darlehen) ausgeglichen, der Rest des Risikos von 30 % soll hälftig geteilt werden.
Einige Versicherungen (so etwa die Allianz) verwiesen darauf, dass gar keine Einstandspflicht bestehe, weil Schließungen aus generalpräventiven Gründen erfolgten und der Katalog der versicherten Krankheiten abschließend sei. Andere Versicherungen scheinen kundenfreundlicher sein, so wohl die HDI. Andere Versicherer bieten andere Lösungen an: Die Generali Deutschland hat offenbar einen Nothilfefonds von 30 Millionen Euro eingerichtet, wie auf deren Website zu lesen ist.
Konkret kommt es – wen wundert‘s – auf die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen an: Oft ist streitig, ob es sich bei dem Verweis in den AVB auf die Regelungen des IfSG um statische oder dynamische Verweisungen handelt. Und hier kommt es tatsächlich auf jedes Wort an. In den Bedingungen der Allianz z. B. ist der Hinweis enthalten, dass nur Schließungen aufgrund der „namentlich“ aufgeführten Erreger versichert sind. Allerdings ist darin keine Verweisung auf eine konkrete Fassung des IfSG enthalten.
Die Rechtsprechung uneinheitlich. Es besteht wohl eine „bundesweite Klagewelle“, so sollen allein vor dem LG München 38 Klagen anhängig sein. Das Landgericht Mannheim deutete in einem Urteil vom 29. April 2020 an, dass in der Sache eine Einstandspflicht bestehen könnte. Anders sieht das das OLG Hamm. Dort ging es um AVB, in denen der Deckungsschutz Versicherungsschutz „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger gewährt wurde, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind. Hier besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus, so das OLG Hamm. Auch das LG Bochum hat die Einstandspflicht verneint, weil auch der dortige Katalog der Krankheiten in den AVB nach Ansicht des Gerichts abschließend war.
Ähnlich wie bei den Schönheitsreparaturklauseln kann offenbar schon ein einziges Wort über die Auslegung entscheiden: Genauso wie dort die Worte „regelmäßig“ oder „in der Regel“ einen Unterschied machen können, kann es hier darauf ankommen, ob in den Versicherungsbedingungen auch „nicht namentlich genannte Erreger“ erwähnt sind, oder ob es heißt, dass die „im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger als meldepflichtigen Krankheiten im Sinne der AVB gelten. „Namentlich“ kann nämlich auch als „insbesondere“ verstanden werden. Im Ergebnis ist es also wie immer – es kommt auf den Einzelfall an.
Mark Twain hat auch gesagt: „In meinem Leben habe ich unvorstellbar viele Katastrophen erlitten. Die meisten davon sind nie eingetreten“. Das muss man wohl abwandeln: Man kann sich gar nicht so viele Katastrophen ausdenken, wie eintreten können.
Weitere Informationen:
- Coronavirus | NWB Sonderberichterstattung zum Thema Coronavirus
- LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020 – 11 O 66/20 (http://lrbw.juris.de/)
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20 (www.justiz.nrwe.de)
- LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020 – 4 O 215/20 (www.justiz.nrwe.de)