Stipendium mindert nicht zwingend die Werbungskosten für eine Zweitausbildung

Wird ein Stipendium zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts eines Studierenden gewährt, mindern die erhaltenen Zahlungen nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Zu diesem erfreulichen und rechtskräftigem Urteil kam das Finanzgerichts Köln in  seiner nun veröffentlichten Entscheidung vom 15.11.2018 (Az. 1 K 1246/16).

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte 2009 seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann abgeschlossen und studierte seit dem Sommersemester 2013 Betriebswirtschaftslehre. Seit dem 01.04.2014 erhielt er zur Unterstützung hierfür das Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (sbb gGmbH). Das aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) finanziert Stipendium betrug monatlich insgesamt 750 Euro. Ziel der Förderung ist es, beruflich Begabten zusätzliche Perspektiven durch ein Studium zu eröffnen, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Ausbildung zu erhöhen und mit Blick auf den drohenden Fachkräftemangel zusätzliche Potentiale für die Gesellschaft zu erschließen.

In seiner Steuererklärung machte der Kläger entsprechende Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt zog den Jahresbetrag des Stipendiums von den erklärten Studienkosten ab.

Schließlich stritten die Beteiligten vor dem Finanzgericht Köln darüber, ob Ausbildungskosten um die erhaltenen Zahlungen des Stipendiums zu kürzen sind.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Der Erste Senat des FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%. Zur Begründung führte der Senat aus, dass die Leistungen des Stipendiums nämlich nach dem Förderungszweck sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung, als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt wurden. Eine Anrechnung kann daher nur insoweit erfolgen, als die Leistungen des Aufstiegsstipendiums zum Ausgleich der Bildungsaufwendungen gezahlt wurden. Nur hinsichtlich dieses Betrages liegt keine wirtschaftliche Belastung des Klägers vor.

Grundlage für eine Aufteilung sind insoweit die allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten, der sich in einer vergleichbaren Lebenssituation wie der Kläger befindet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten auf Grundlage der vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebenen Studie zur „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden“ des FIBS (Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie) darauf verständigt, dass 30% der Ausgaben eines Studierenden bei Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das Finanzgericht Köln hatte zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die steuerliche Behandlung von Leistungen des Aufstiegsstipendiums bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Revision wurde von den Beteiligten jedoch nicht eingelegt.

Ergebnis

Zahlungen eines Stipendiums, die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt werden, mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nur soweit hiermit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 15.11.2018 – 1 K 1246/16

 

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