Stille Beteiligung eines nahen Angehörigen: Abgeltungsteuer oder persönlicher Steuersatz?

Zinserträge unterliegen grundsätzlich der 25-prozentigen Abgeltungsteuer. Die Erträge unterliegen beim Empfänger jedoch dem persönlichen Steuersatz, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind und der Schuldner die Zahlungen steuermindernd geltend machen kann, z.B. als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG). Das Gesagte gilt insbesondere bei der Gewährung von Darlehen innerhalb der Familie.

Der BFH hat die strikte Anwendung der Regelung allerdings bereits vor einiger Zeit verworfen. Es sei nicht allein das Angehörigenverhältnis maßgebend, sondern ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis. Da dies bei volljährigen Angehörigen im Allgemeinen nicht vorliegt, gibt es keine Einschränkung der allgemeinen Regelung. Demnach kann etwa der Darlehensgeber die Kapitalerträge mit dem Abgeltungsteuersatz versteuern. Und zwar auch dann, wenn der Darlehensnehmer die gezahlten Schuldzinsen mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45 % als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzieht (BFH-Urteile vom 29.4.2014, VIII R 44/13, VIII R 9/13, VIII R 35/13).

Jüngst hat das Hessische FG die Sichtweise des BFH auch auf stille Beteiligungen ausgedehnt. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse begründe ohne Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich eine Beherrschungssituation ergibt, kein Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1Nr. 1b EStG. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibe (Urteil vom 22.10.2018, 6 K 49/17). Gegen das Urteil liegt die Revision unter dem Az. VIII R 46/18 vor.

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