Stiefkinder: Erbschaftsteuerrecht versus Erbrecht

Man sollte meinen, dass insbesondere zwischen zwei so verwandten Themen wie dem Erbschaftsteuerrecht und dem Erbrecht ein gewisser Gleichklang herrscht. Was Stiefkinder betrifft ist dies aber keinesfalls so und kann in der Praxis zu Problemen führen.

Ausweislich § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehören neben den Kindern auch die Stiefkinder zur Steuerklasse I in Bezug auf die Erbschaft-oder Schenkungsteuer. Dies bedeutet: Ebenso wie leibliche Kinder wird ein persönlicher Freibetrag von 400.000 € gewährt und der steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Eingangssteuersatz bei Steuerklasse I von 7 % besteuert.

Im Erbrecht hingegen gibt es diese Gleichbehandlung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern nicht. Stiefkinder sind nämlich gesetzlich nicht erbberechtigt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Stiefkinder bei gesetzlicher Erbfolge nach dem Stiefelternteil leer ausgehen würden. Sollen Stiefkinder trotzdem erben, muss zwingend ein Testament oder Erbvertrag gemacht werden.

Selbstverständlich kann das Stiefkind alternativ auch adoptiert werden, jedoch wird in aller Regel ein Testament nicht nur einfacher, sondern gegebenenfalls auch günstiger sein. Dennoch kann es im Einzelfall Sinn machen über die Adoption nachzudenken, da diese auch weitere folgen mit sich bringt. So werden durch eine Adoption beispielsweise auch die Pflichtteile geändert.

Welche Variante im Einzelfall der beste Weg ist, ist stets individuell zu entscheiden. Wichtig ist zunächst einmal, dass man die Ungleichbehandlung von Stiefkindern im Erbschaftsteuerrecht und im Erbrecht auf dem Plan hat.


Ein Kommentar zu “Stiefkinder: Erbschaftsteuerrecht versus Erbrecht

  1. Danke für den interessanten Beitrag am konkreten Beispiel des Stiefkindes sowie der Unterscheidung zwischen Erb- sowie Erbschaftssteuerrecht- solche Artikel braucht es im komplexen Erbrecht! Nochmals ein herzliches Dankeschön!
    Beste Grüsse

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