Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist. Danach leasen Arbeitgeber die Fahrräder und schließen zeitgleich mit dem jeweiligen Arbeitnehmer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, der auch eine private Nutzung zulässt. Anschließend wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag herabgesetzt und der Arbeitnehmer verpflichtet sich dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Auch das Haftungsrisiko für Beschädigungen und Verlust wird auf den Arbeitnehmer abgewälzt; umgekehrt erhält der Arbeitnehmer dafür sämtliche Gewährleistungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Leasinggeber. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung – ohne dass er darauf einen vertraglichen Anspruch hat – kaufen kann. Letztlich hat der Arbeitgeber keine oder eine nur geringe wirtschaftliche Belastung aus dem Vorgang, während der Arbeitnehmer Lohnsteuer- und Sozialversicherung spart und zugleich möglicherweise von einem „Mengenrabatt“ des Arbeitgebers profitiert. Lohnsteuerlich ist der Vorgang wie folgt zu würdigen:
Ist das Fahrrad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen (so der Regelfall), ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird der zu versteuernde Vorteil wie folgt ermittelt:
- bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1 % der auf 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.
- bei Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Die OFD Nordrhein-Westfalen geht anschließend ausführlich auf die Frage ein, wann der Arbeitnehmer – anstelle des Arbeitgebers – als wirtschaftlicher Leasingnehmer angesehen wird, mit der Folge, dass die oben dargestellte lohnsteuerliche Behandlung ausscheidet. Interessierten Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Steuerberatern sei die Lektüre der Verfügung empfohlen.
Übrigens: Für viele Arbeitnehmer wird das Modell dadurch auch besonders interessant, dass sie – wie eingangs erwähnt –die Fahrräder bei Beendigung der Überlassung erwerben können. Aber Vorsicht: Liegt der Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert des Fahrrads, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer (wirtschaftlicher) Leasingnehmer ist. Ein (eventueller) Preisvorteil stehe im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Durch die Leasingvereinbarungen habe der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat – so die Finanzverwaltung.
Weitere Infos:
OFD Nordrhein-Westfalen v. 03.05.2016 – Kurzinfo LSt 1/2016