Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen soll den Fiskus vor „aggressiven“ Modellen schützen. Daher geht es insbesondere darum, „künstliche“ Gestaltungen anzuzeigen, bevor sie verwirklicht werden. Das heißt: Wird eine Gestaltung gewählt, um einen nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, muss vorweg angezeigt werden. Dazu ein Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter hat eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistet er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendet das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch...
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Im Umsatzsteuerrecht gilt nach wie vor: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. Fraglich ist dabei häufig, ob denn eine Nebenleistung oder eine eigenständige Leistung gegeben ist. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Die bayerische Finanzverwaltung war bislang der Ansicht, dass Vergütungen an ausländische Internetportal-Betreiber den inländischen Online-Werbekunden zum Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichten. Dagegen liefen die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft in einem gemeinsamen Schreiben vom 5.3.2019 an das BMF gegen die Pläne Sturm. Mit Erfolg: Nach dem Ergebnis des Bund-Länder-Finanzministertreffens wird es in Deutschland keine Quellensteuer für Online-Werbung auf ausländischen Internetplattformen geben. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in...
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht...
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G,...
Einheitliche Erstausbildung versus Weiterbildung Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Dabei können mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein. Von einer solchen einheitlichen Erstausbildung muss jedoch eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung abgegrenzt werden. Dass dies nicht immer einfach und daher auch streitbar ist, zeigt der Fall, über den der BFH am 11.12.2018 (AZ: III R 26/18) zu urteilen hatte. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M....
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