Damit der Vorsteuerabzug gewährleistet ist, muss ausweislich § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bezeichnet sein. Insbesondere im Niedrigpreissegment ist diese handelsübliche Bezeichnung problembehaftet, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen...
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Das FG Münster hatte im Jahre 2016 entschieden, dass Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten grundsätzlich gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen (FG Münster v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G). Mit Urteil vom 24.9.2018 (3 K 2728/16 G) hat zwar das FG Düsseldorf entschieden, dass der Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt und für seine Haltung äußerst gute Gründe angeführt (vgl. Blog „Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: FG Düsseldorf vs. FG Münster“). Dennoch war die Reisebranche höchst unsicher, wie der BFH urteilen wird. Ganz aktuell habe ich nun die Nachricht erhalten, dass der BFH die Münsteraner Entscheidung zurückgewiesen hat. Ein Beitrag von: Christian...
Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so sind die Vorsteuern aus Eingangsleistungen aufzuteilen, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Als Aufteilungsschlüssel dient das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen. In die Gesamtumsätze sind auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 16.5.2019, 5 K 3053/16 U, NWB NAAAH-21811). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner...
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so das Urteil des BFH vom 12.6.2019 (X R 38/17). Der Streitfall Die Kläger sind Inhaber der H-GmbH, die an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte betreibt. Die Geschäftsanteile hielten der Kläger zu 45 % und seine Ehefrau zunächst zu 55 %. Später übertrug die Klägerin eine 10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der Kläger war auch Geschäftsführer der H-GmbH, an die er auch die genutzten Immobilien vermietet....
Der Abzug von Bewirtungskosten setzt ertragsteuerlich voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor der FG Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18). Der Fall Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent. Ein Beitrag von: Christian Herold...
Das Bundeskabinett hat am 31.7.2019 den Gesetzentwurf für eine Reform der Grunderwerbsteuer verabschiedet. Allerdings hat der Nationale Normenkontrollrat (NKR) bereits kritisiert, dass der Entwurf nicht den Anforderungen einer Gesetzesvorlage an die Bunderegierung genügt, weil weder eine Evaluierung vorgesehen, noch der Erfüllungsaufwand beziffert ist. Kein guter Start in das Gesetzgebungsverfahren! Hintergrund In Praxis gelingt es immer wieder, dass insbesondere bei hochpreisigen Immobilientransaktionen durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuerzahlung vermieden wird. Die hiermit einhergehenden Steuermindereinnahmen sind von erheblicher Bedeutung. Die Steuerausfälle müssen dann von denjenigen finanziert werden, denen solche Gestaltungen nicht möglich sind. Ziel des Gesetzes ist deshalb die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen bei...
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