Zur Finanzierung von Immobilien wurden früher oftmals Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Doch als der Kurs des Schweizer Franken in den vergangenen Jahren kontinuierlich stieg, wurde dies für die Darlehensnehmer sehr teuer. Für Zins und Tilgung mussten sie deutlich mehr Euro aufwenden. Der BFH hatte bereits geklärt, dass Mehraufwendungen infolge des Kursanstiegs keine abziehbaren Schuldzinsen sind. Sie führen also nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um Vermögensverluste in der Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den...
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Seit dem 1.1.2019 bleiben Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ziel dieser Begünstigung ist es, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen. Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 15 EStG geregelt, hat aber wohl bereits kurz nach ihrer Einführung für so viele Zweifelsfragen gesorgt, dass sich das BMF veranlasst sah, diese in einem 15-seitigen Schreiben zu klären (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001). Hier einige wichtige Punkte: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe...
Nach dem Urteil des BFH vom 14.05.2019 (VIII R 35/16) erzielen Prüfingenieure, die beispielsweise Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist jedoch, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwiegenden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht. So das BFH-Urteil. Der Streitfall Die Klägerin (GbR) führte unter anderem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch. Die Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure. Im Streitjahr 2009 wurde der überwiegende Teil der durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen jedoch von drei angestellten Prüfingenieure übernommen,...
Die Übertragung von Vermögen erfolgt oftmals gegen Zahlung von lebenslangen Versorgungsleistungen an die Eltern. Dieses können Renten oder dauernde Lasten sein. Kinder, die von ihren Eltern produktives Vermögen, also z.B. einen Betrieb oder einen land -und forstwirtschaftlichen Hof übernommen haben, dürfen die Versorgungsleistungen grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen, während die Eltern den entsprechenden Betrag versteuern müssen. Dabei ist die Steuerermäßigung der Kinder üblicherweise wesentlich höher als die Steuerlast der Eltern. Die Übertragung von Mietwohnimmobilien ist seit einigen Jahren nicht mehr begünstigt. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes...
Am 26.8.2019 hat das SPD-Präsidium Eckpunkte zur Wiedereinführung der Vermögensteuer in Deutschland beschlossen. Bereits auf dem Parteitag im Dezember 2019 will die SPD einen Gesetzentwurf vorlegen. Was ist von den Plänen zu halten? Ein falsches Signal! Hintergrund 1995 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BStBl 1995 II S. 655) entschieden, dass eine unterschiedliche vermögensteuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen verfassungswidrig ist. Seit 1997 wird die Vermögensteuer deshalb nicht mehr erhoben. Damit wurde jedoch nicht die Besteuerung von vorhandenem Kapitalvermögen schlechthin als verfassungswidrig eingestuft, sondern lediglich die Erhebungsform: Die günstigere Besteuerung von Immobilienwerten gegenüber anderem Kapitalvermögen...
Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kfz mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nachdem der EuGH bereits entsprechend entschieden hat, ist der BFH dem mit Urteil vom 23.5.2019 gefolgt. Danach handelt es sich beim Fahrunterricht um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist (EuGH-Urteil vom 14.3.2019, Rs. C-449/17; BFH-Urteil vom 23.5.2019, V R 7/19). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in...
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