Abgesagte Veranstaltungen, Reisebeschränkungen, einbrechende Börsen – die Auswirkungen des Coronavirus treffen auch viele Unternehmen. Welche Maßnahmen können Unternehmen kurzfristig helfen, bis bundesweite Maßnahmen beschlossen sind? Safety first Auch Unternehmen sollten Vorsorge treffen, um die wirtschaftlichen Folgen von Umsatz- und Gewinnrückgängen zu mildern und Liquiditätsengpässen vorzubeugen. Unternehmen, die wegen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, können zur Entlastung verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Erste-Hilfe-Maßnahmen Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden können kleine, erste Maßnahmen zu einer steuerlichen Entlastung beitragen, wie zum Beispiel: Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie...
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Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§ 33 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der Antrag ist jeweils bis zum 31. März für das Vorjahr zu stellen. Jüngst hat das Verwaltungsgericht Koblenz allerdings entschieden, dass allein der Leerstand...
Das FG Baden-Württemberg hat schon zweimal entschieden, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit es ermöglicht unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Acht zu lassen. Dies gilt auch für aktive Rechnungsabgrenzungsposten! Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird für diese weder ein Freibetrag noch ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Lediglich die so genannte Fünftel-Regelung, die eine Erhöhung der Progression verhindern soll, kommt zur Anwendung. Doch diese bewirkt in vielen Fällen keine nennenswerte Steuerminderung, denn die Steuersätze selbst von Facharbeitern nähern sich der 40-Prozent-Marke. Das heißt, mittels Fünftel-Regelung wird der (Grenz-) Steuersatz vielleicht von 42 auf 38 Prozent gesenkt, aber nicht wesentlich darunter. Ganz anders sieht die Sache bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden aus: Sofern diese Personengruppe ihre Tätigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres einstellt, wird ein eventueller Veräußerungs- oder Aufgabegewinn...
Bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG unterliegen die erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft einer Sperrfrist, sofern der Ansatz der Sacheinlage unter dem gemeinen Wert erfolgt. Der Einbringende darf daher die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt nicht veräußern (vgl. § 22 Abs. 1 UmwStG). Der BFH hatte nun Gelegenheit zu den gewerbesteuerlichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, wenn eine schädliche Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb der Sperrfrist erfolgt (BFH, Urteil v. 11.07.2019 – I R 26/18). Ein Beitrag von: Lutz Ritter Steuerberater, LL.M. Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)...
Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben verschiedene Unternehmen einzelne Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Homeoffice tätig zu werden. Dies wirft die Frage auf, ob Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers im Übrigen nicht vorlagen, nunmehr – aufgrund der besonderen Situation – den Werbungskostenabzug erhalten. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH) Dozent für Ertragsteuerrecht an der Hochschule Meißen (FH) Fachautor Fokus: Einkommensteuer und Gewerbesteuer Warum blogge ich hier? Der Experten-Blog eignet sich hervorragend dazu, Diskussionen anzuregen. Mit meinen Beiträgen möchte ich insbesondere auch die ausgetretenen...
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