Herr Dr. Timmy Wengerofsky hatte kürzlich bereits darauf hingewiesen, dass PCs, Notebooks sowie die zugehörige Software sozusagen coronabedingt sofort in voller Höhe abgeschrieben werden dürfen, wenn die Wirtschaftsgüter seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind oder noch werden (Bund Länder-Beschluss: Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021). Die entsprechende Regelung soll nach dem Willen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs und -chefinnen der Länder nicht per Gesetz, sondern untergesetzlich erfolgen. Sprich: Das BMF soll tätig werden. Und das tut es derzeit. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge...
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Die Corona-Zuschussprogramme des Bundes sind eine unverzichtbare Hilfe, damit Soloselbständige und Unternehmen in der Krise wirtschaftlich überleben können. Inzwischen gilt aber: Selbst Experten finden sich im Dschungel ständig geänderter Förderprogramme und FAQ nicht mehr zurecht. Fortlaufende Anpassung der Programmvoraussetzungen, FAQ halten nicht Schritt Die Förderprogramme werden inhaltlich immer wieder verändert (siehe z.B. für die Überbrückungshilfe Jahn NWB 32/2020 S. 2370 und NWB 4/2021 S. 250/für Abonnenten kostenfrei). Allerdings halten die Webseiten der Ministerien beim Änderungstempo nicht Schritt: Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum...
Üben Steuerpflichtige eine – oder auch mehrere – nebenberufliche Tätigkeiten aus, so erzielen sie regelmäßig auch verschiedene Einkunftsarten. Einkommensteuerlich wirft dies für verausgabte Aufwendungen die Frage auf, ob diese mit einer der Tätigkeiten zusammenhängen und daher (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Oder die Aufwendungen hängen mit mehreren Tätigkeiten zusammen und sind dann zur Berücksichtigung bei den verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Für die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale könnte diese Problemstellung auftreten, wenn in der eigenen Wohnung während des Lockdowns verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen worden ist. Häusliches Arbeitszimmer bei verschiedenen Einkünften Für das häusliche Arbeitszimmer geht das BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl...
Endlich: Am Nachmittag des 10.2.2021 hat das BMWi nun endlich auf seinen Webseiten mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III beantragt werden kann. Hintergrund Bereits im Dezember 2020 hat das BMWi auf seiner Webseite die Überbrückungshilfe III angekündigt, ein Zuschussprogramm, dass in der Corona-Pandemie die wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen abfedern will, die infolge staatlicher Schließungsanordnungen von massiven Umsatzeinbrüchen betroffen sind. Im Anschluss an die Überbrückungshilfe II, deren Förderzeitraum am 31.12.2020 endete, betrifft die Überbrückungshilfe III nunmehr den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Allerdings war bislang eine Antragstellung nicht möglich, weil die erforderliche Software vom Bund noch nicht programmiert war. Antragstellung ab 10.2.2021...
Für Steuerpflichtige ist es stets von besonderem Interesse, auf welche Sachverhalte die Finanzämter bei ihren Prüfungen ein besonderes Ausgenmerk legen. Zumindest für Nordrhein-Westfalen werden seitens der OFD die jährlichen Schwerpunkte bekannt gegeben. In bestimmten Bereichen lohnt es sich daher, ganz besonders penibel zu sein. Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht Wie schon im vergangenen Jahr werden im bevölkerungsreichsten Bundesland auch in 2021 laut verschiedener Quellen (u.a. Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe) erneut die Prüfung der EInkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei den § 15 EStG und § 18 EStG im Vordergrund stehen. Gleichzeitig wurden sog. dezentrale Schwerpunkte für einzelne Finanzämter festgesetzt. Hier stehen jeweils bestimmte Steuerarten oder aber auch...
Zum Jahreswechsel 2020/2021 hat uns der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 „beglückt“. In diesem Blog, aber natürlich auch in den verschiedenen Fachzeitschriften, sind viele der Neuerungen vorgestellt worden. Alle Änderungen in der Praxis zu „verarbeiten“, ist schon schwierig genug. Den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der jeweiligen Änderung herauszufinden ist aber erst recht mühsam. Der Gesetzgeber hat es geschafft, in einem einzigen Gesetz die Anwendungszeitpunkte 1.1.2020, 1.1.2021, 1.7.2021, 1.1.2022 und „mit Verkündung des Gesetzes“ unterzubringen. Möglicherweise sind es noch mehr – ich weiß es nicht. Jedenfalls stelle ich fest, dass es mich derzeit bei der Feststellung des richtigen bzw. erstmaligen Anwendungszeitpunktes „zerreißt“. Und...
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