Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer möchte mit dem Eintritt des Pensionsalters in den Ruhestand gehen. Viele möchten gerne noch einige Jahre für „ihre“ GmbH weiter tätig sein, und zwar durchaus nach wie vor als Geschäftsführer. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit das Ruhegehalt (aus einer Zusage der GmbH) neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit sollten zunächst das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413) beachtet werden: „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und…
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Im Rahmen des Blog-Beitrages „Aufwendungen für eine Adoption: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung – oder?“ hatte ich ein Urteil des FG Münster vorgestellt. Dieses hatte zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung geurteilt, dass die Aufwendungen für eine Adoption nicht abziehbar sind, allerdings die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). Leider wurde die Revision nicht eingelegt. Dabei hätte sie vielleicht sogar Aussicht auf Erfolg gehabt. Kurz noch einmal zum Hintergrund: Mehrere Male hat der BFH entschieden, dass die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes entstehen, keine Krankheitskosten darstellen und folglich nicht als…
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und „unverzüglich“ bedeutet „Einzug innerhalb von sechs Monaten“. So zumindest der Grundsatz. Maßgebend ist das BFH-Urteil vom 28.5.2019 (II R 37/16). Ein späterer Einzug oder eine spätere Erbauseinandersetzung führen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer…
Derzeit werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie Arbeitnehmer zahlen hier die versicherten Künstler jeweils nur die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Unternehmen, die eine künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, müssen daher die Künstlersozialabgabe beachten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Erfreulich…
Inkongruente Gewinnausschüttungen werden in der Gestaltungspraxis gerne eingesetzt und sowohl vom BFH als auch von der Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert, auch wenn sich letztere damit jahrelang – wenn nicht jahrzehntelang – schwergetan hat. Mit Schreiben vom 17.12.2013 (BStBl 2014 I S.63) hatte das BMF jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen formuliert. Danach galt bzw. gilt in Bezug auf GmbHs: Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis…
Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das ist der so genannte Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mit meinen Worten ausgedrückt: Eine Schenkung ist nur dann eine Schenkung, wenn der Schenkende dem Beschenkten etwas Gutes tun will, also aus freien Stücken heraus bereichern will. So viel zum Grundsatz. Und natürlich – wie sollte es in Deutschland auch anders sein – gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Eine besonders wichtige Ausnahme enthält § 7 Abs. 8 ErbStG. Als Schenkung gilt danach auch die Werterhöhung von…
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Herzlich willkommen im „neuen“ NWB Experten-Blog!
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