Wenn es um die steuerliche Beurteilung von beruflichen Fahrten geht, ist es üblicherweise von Vorteil, wenn diese nicht als Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte gewertet werden, da die Fahrtkosten dann nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden können. Das FG Münster hat nun entschieden, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (FG Münster, Urteil vom 2.9. 2024, 15 K 698/22 E). Der Sachverhalt: Der Einfachheit halber erlaube ich mir, aus dem Newsletter Oktober 2024 des FG Münster zu zitieren: Eheleute sind beide als Beamte…
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Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen werden nur Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung entstehen oder Aufwendungen, die entstehen, um die Krankheit erträglich zu machen, zum Beispiel die Kosten für einen Rollstuhl. Das FG München hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch ärztlich verordnete Präparate und Nahrungsergänzungsmittel hierunter fallen. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte…
In diesem Blog, in dem ich seit 2018 mitwirke, behandeln wir steuerliche und gesetzgeberische Aspekte mit einer kritischen Brille und geben Einblicke in unsere Sichtweise. Oft begegnen uns Kuriositäten im Steuerrecht über die wir schmunzeln, oft hat es der Gesetzgeber gut gemeint, aber schlecht bis gar nicht gemacht. Wenn Sie, liebe Leser, diesem Blog folgen, wissen Sie, was ich meine. Heute möchte ich mal einen ganz anderen Aspekt aufgreifen und das Stimmungsbild meiner Mandanten reflektieren. „Goodbye Deutschland“; inzwischen habe ich den fünften Mandanten, dem es hier zu teuer und zu bürokratisch ist und nun ins Ausland abwandert. Andere stellen ihre…
Mit dem JStG 2024 macht der Gesetzgeber den Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG einheitlich von Rechnung und Banküberweisung abhängig. Worauf ist zu achten? Hintergrund Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, nicht aber Aufwendungen eines Dritten steuerlich abzugsfähig. In der derzeit geltenden Fassung hat § 35a Abs. 5 S. 3 EStG folgenden Wortlaut: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers…
Im Haushaltsausschuss des Bundestages hat sich nach Expertenmeinung gezeigt, dass der Haushaltsentwurf 2025 der Bundesregierung nicht nur finanziell, sondern auch verfassungsrechtlich „auf Kante genäht“ ist. Auch der weitere Beratungszeitplan steht jetzt auf der Kippe. Was sind die möglichen Folgen? Hintergrund Die Wachstumserwartungen der Bundesregierung haben sich in 2024 deutlich eingetrübt: Lag dem Bundeshaushalt 2024 gemäß Herbstprojektion 2023 noch eine Erwartung von +4,4% Wachstum zu Grunde, lag nominale BIP-Zuwachs nach dem Frühjahrsgutachten nur noch bei 3% gegenüber dem Vorjahr. Da sich die wirtschaftliche Entwicklung auf Einnahmen und Ausgaben des Bundeshaushalts auswirkt, hat die Bundesregierung Anfang September den Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes 2024…
Pensionsrückstellungen bergen das Risiko, schnell in die Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen. Wie bedeutsam hierbei die Worte „wenn und soweit“ sein können, zeigt folgender Fall: Im Streitfall hatten Gesellschafter-Geschäftsführer A und B eine Pensionszusage mit ihrer GmbH. Mit Erreichen der Altersgrenze sollten beide, beim Ausscheiden aus der Firma, etwa 66 % ihrer letzten Gehälter als Pension erhalten. Ein früher Bezug war mit Abzügen möglich, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Nun übertrugen beide bereits im Jahr 2010 im Alter von 58 bzw. 56 Jahren ihre Anteile an ihre Söhne und legten die Geschäftsführung nieder. Etwa ein Jahr später…
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Herzlich willkommen im „neuen“ NWB Experten-Blog!
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Sondervermögen „Infrastruktur“ und Änderung der Schuldenbremse im Bundestag – Risiken und Nebenwirkungen
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