Typischerweise haben Feiertage nicht allzu viel mit Steuern zu. Heute ist das allerdings anders. Denn die Sache mit dem Ostereiersuchen ist quasi steuerinduziert.
In der Steuer und Studium vor zwei Jahren klärten Bachmann et al. auf (gekürzt): „Im Mittelalter fand sich mit dem Zehnt, der Abgabe der Bauern an die Grundherren, eine 10 %-ige Steuerlast. Diese Pacht für die Überlassung von Grundvermögen zur Nutzung wurde regelmäßig in Form von Naturalien – z. B. in Gestalt eines Anteils der Ernte – erbracht. Da im Frühling aufgrund der erhöhten Legefreudigkeit der Hennen bei vielen Bauern Eier übrig blieben, waren sie insbesondere zu Ostern ein beliebtes Zahlungsmittel an die Großgrundbesitzer (sog. Zinsei).
Da im Frühling aufgrund der erhöhten Legefreudigkeit der Hennen bei vielen Bauern Eier übrig blieben, waren sie insbesondere zu Ostern ein beliebtes Zahlungsmittel an die Großgrundbesitzer (sog. Zinsei). Diese wurden auch an Kirchen entrichtet, die über umfangreichen Grundbesitz verfügten, d. h. die Kirchen hatten einen Eierüberschuss, der abgebaut werden musste. In Form von sog. Schenkeiern wurden die erhaltenen Naturalabgaben weiterverschenkt. Nach der Aufhebung des Zehnts zu Zeiten der Reformation blieb der Brauch des Eierschenkens erhalten.“
Und auch heute noch ist der Ostersonntag steuerlich interessant. Wer sonn- oder feiertags arbeiten muss, hat mitunter ja einen Anspruch auf Lohnzuschläge. Dabei fallen die Feiertagszuschläge regelmäßig höher. Das ließ vor einigen Jahren mal die Frage nach dem Zuschlag am Ostersonntag aufkommen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Feiertagszuschläge nur an gesetzlichen Feiertagen anfallen. Dazu zählt der Ostersonntag gerade nicht. (Mit einer Ausnahme; hier in Brandenburg laufen die Dinge nämlich noch korrekt ab…)
Werden Lohnzuschläge gezahlt, sind diese grundsätzlich steuerfrei, soweit der Zuschlag sonntags max. 50 %, feiertags max. 125 % des Grundlohns beträgt. In seltener Großzügigkeit zählt die Finanzverwaltung dabei den Ostersonntag auch zu den Feiertagen.
Seit 2004 ist der Grundlohn mit maximal 50 €/Stunde anzusetzen. Diese Einschränkung geht vor allem darauf zurück, dass Fußballvereine die alte unbegrenzte Regelung für ihre Spieler nutzen. Wegen der im Profibereich üblichen Nettovereinbarungen mit den Spielern stellte die Lohnsteuer letztlich eine wirtschaftliche Belastung für die Vereine dar. Daher bestand vereinsseitig ein entsprechend großes Interesse, die Steuerbelastung zu minimieren. Rollt nachher also in Bremen und Darmstadt der Ball, hält sich die Steuervermeidung wenigstens in Grenzen.
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