Bereits vor rund zwei Jahren hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat diese Auffassung nun mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im oben dargestellten Sinne anzusehen wäre.“
Interessant ist, dass das FG einen „Nießbrauchs-Zeitraum“ von fünf Jahren, also oftmals über die voraussichtliche Studiendauer, als zulässig erachtet. Ich hatte noch empfohlen, zeitlich über die voraussichtliche Studiendauer hinauszugehen, um der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zu entgehen. Und interessant ist auch, dass das Grundstück der Mutter gehörte, diese der Tochter ein Nießbrauchrecht eingeräumt und die Tochter das Grundstück wiederum an den Vater bzw. an dessen Betrieb vermietet hat. Selbst in dieser Konstellation hat das FG keinen Gestaltungsmissbrauch angenommen. Die Revision ist allerdings zugelassen worden.
Weitere Informationen:
NWB Experten-Blog v. 30.04.2015: Herold, Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2016 – 11 K 2951/15