Steuerlicher Sofortabzug für Computer & Co. ab 1.1.2021 geplant

Betrieblich oder beruflich genutzte Computer, Software oder anderes Zubehör für digitales Arbeiten sollen schneller abgeschrieben werden können. Entsprechende Erleichterungen sieht ein Schreiben des BMF vor, das Bund und Länder bis Mitte Februar abstimmen wollen.

Hintergrund

Die Corona-Krise hat in Deutschland zu einem wahren Digitalisierungsschub geführt: Infektionsschutzmaßnahmen und Kontaktverbote waren Treiber für digitale Videokonferenzen oder Homeoffice. Damit verbunden sind erhebliche Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter, die zu erheblichen Kosten der Unternehmen, aber auch der Bürger führen.

BMF plant Sofortabzug rückwirkend ab 1.1.2021

Die Konferenz der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin (MPK) hat am 19.1.2021 beschlossen, die Förderung der Digitalisierung weiter zu unterstützen. Demnach sollen die Ausgaben für digitale Wirtschaftsgüter ab 1.1.2021 sofort als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden können (MPK-Beschluss v. 19.1.2021, Ziff.8). Solche Erleichterungen sieht jetzt der Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vor, der bis 14.2.2021 auf Länderebene abgestimmt werden soll.

Aufnahme in Anlagenverzeichnis entfällt

In einem Anlagenverzeichnis müssen normalerweise fortlaufend die abnutzbaren bzw. nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 S. 5 EStG). Die Aufnahme digitaler Wirtschaftsgüter in Anlagenverzeichnisse soll jetzt entfallen. Derzeit müssen diese Anlagen für ihre gesamte steuerliche Nutzungszeit in solchen Verzeichnissen geführt werden.

Die Abschreibungsdauer für Computerhardware und Software soll auf ein Jahr verkürzt werden. Damit sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diese Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) abzuziehen.

Praktische Konsequenzen und Bewertung

Im Zuge der wegen Corona verhängten Kontaktbeschränkungen haben Unternehmen und Selbstständige aus fast allen Branchen einen erheblichen Mehrbedarf an Ausgaben für Hard- und Software. Die vorgesehene Sofortabschreibung dieser Investitionen bedeutet eine erhebliche Vereinfachung und vermindert damit den bürokratischen Aufwand für die Betroffenen bei der Versteuerung, weil diese die Anschaffungen nicht mehr in sogenannte Anlagenverzeichnisse aufnehmen müssten. Davon profitieren nicht nur Unternehmen, sondern auch andere Steuerpflichtige, die digitale Wirtschaftsgüter des Privatvermögens zur Einkünfteerzielung nutzen.

2 Gedanken zu “Steuerlicher Sofortabzug für Computer & Co. ab 1.1.2021 geplant

  1. Problematisch finde ich aber in diesem Zusammenhang den Begriff „Sofortabschreibung“. Auch bei einer Nutzungsdauer von einem Jahr gilt „pro rata temporis“. Bei einer Anschaffung am 31.12. und einer Nutzungsdauer von einem Jahr könnte eigentlich nur eine Abschreibung für einen Tag genutzt werden. Oder gibt es eine Regelung aus den GoB bzw. dem Gesetz, dass dies für eine Nutzungsdauer von einem Jahr nicht gilt? Deswegen steht in § 6 Abs. 2 EStG auch nichts von einer Nutzungsdauer von einem Jahr, sondern es wird von Sofortabzug als BA gesprochen. Eine Änderung der vorgegebenen Nutzungsdauer aus der amtlichen AfA-Tabelle über das BMF-Schreiben würde auch zu einer Pflicht führen!

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