Die Finanzverwaltung äußert sich (erneut) zu Begünstigungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung von Elektromobilität. Sie aktualisiert dazu das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016/2017 mittels BMF-Schreiben vom 29.09.2020. In Einklang mit der Verlängerung der steuergesetzlichen Begünstigungsmaßnahmen durch das JStG 2019 bis zum 31.12.2030 dehnt auch das BMF den Anwendungszeitraum der Regelungen des BMF-Schreibens entsprechend bis zum 31.12.2030 aus.
Nach § 3 Nr. 46 EStG sind das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers (Ladestrom) sowie die Überlassung von betrieblichen Ladevorrichtungen an Beschäftigte zur privaten Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zudem kann ein geldwerter Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG), wenn der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebs übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen leistet. Beide bereits seit 2017 geltenden Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität wurden im JStG 2019 um 10 Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Im aktuellen BMF-Schreiben vom 29.09.2020 wird u.a. der Katalog der begünstigten Fahrzeuge (bisher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie E-Bikes/Pedelecs) nunmehr auch auf die Elektrokleinstfahrzeuge erweitert (insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Geschwindigkeit von 6 bis 20 km/h; z.B. elektrische Roller). Das BMF weist darauf hin, dass die Steuerbefreiung nicht für Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer sowie Kunden des Arbeitgebers greift.
Insbesondere fasst die Finanzverwaltung die Regelungen über die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten neu. Zahlen Arbeitnehmer mit einem auch privat genutzten Dienstwagen den Ladestrom selbst, kann der Arbeitgeber die Kosten im Rahmen des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Die dazu bestehenden vereinfachenden monatlichen Pauschalen werden erhöht und bis 31.12.2030 verlängert. Bei der Höhe der Pauschalen ist jeweils danach zu unterscheiden, ob beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit besteht. Es bleibt dem Arbeitgeber aber unbenommen, dem Arbeitnehmer die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz zu erstatten, wenn die getragenen Kosten höher als die maßgebende Pauschale sind.
Auch aus Umweltgesichtspunkten erscheint eine Arbeitgebererstattung auf Basis des tatsächlichen Ladestroms vorzuziehen, setzt sie doch Anreize zur tatsächlichen Nutzung des Elektromotors. Manch Fuhrparkmanager hat bei Rückgabe eines Leasingfahrzeugs schon unbenutzte und originalverpackte Ladekabel vorgefunden, wenn die Ladestromerstattung durch den Arbeitgeber pauschaliert oder gar nicht erfolgt, während der Arbeitgeber Spritkosten eines Hybridfahrzeugs komplett übernimmt, denn so fährt manch ein Dienstwagennutzer eines Hybridfahrzeugs einen schwergewichtigen zweiten Antrieb durch die Gegend und erweist der Umwelt einen Bärendienst.
Die neuen Grundsätze sind vorbehaltlich der zeitlich gestaffelten Vereinfachungsregelung zum Auslagenersatz rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 anzuwenden und ersetzen die BMF-Schreiben vom 14.12.2016 und vom 26.10.2017.
Weitere Informationen:
BMF v. 29.09.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009 :004