Unter der Überschrift „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ berichtete ich über den häufig vertretene Irrtum, dass die Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Surrogat-Investitionen abziehbar ist. An dieser Stelle soll jedoch mehr damit beschäftigt werden, wann eine steuerliche Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht kommt.
Soweit der Veräußerungsvorgang selbst als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, kommt ein Abzug der Vorfälligkeitsentschädigungen nämlich in diesem Zusammenhang in Betracht (s. Schallmoser in Blümich, § 21 EStG Rz 279; Trossen, NWB 2014, 2319/für Abonnenten kostenfrei). Bei Immobilienveräußerung kommt daher die steuermindernde Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes in Betracht. Ist die Zehnjahresfrist jedoch abgelaufen, können entsprechende Kosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Allenfalls kann eine Vorfälligkeitsentschädigung dann noch Berücksichtigung finden, wenn im Einzelfall ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, der jedoch regelmäßig verhindert werden soll.
Darüber hinaus können Vorfälligkeitsentschädigungen dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich um eine Umschuldung handelt. Wird darüber hinaus eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, um ein Darlehen mit Eigenmitteln abzulösen, und erfolgt eine Weitervermietung der Immobilie, die (teilweise) mit dem abgelösten Darlehen finanziert worden war, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Eine letzte ebenso in diesem Zusammenhang nicht auszulassende Alternative ist eventuell die Verhinderung der Vorfälligkeitsentschädigung, weil das Darlehen nicht getilgt wird. So hat das FG Münster mit Urteil vom 11.3.2016 (Az: 4 K 173/13 E) klargestellt, dass es keine Notwendigkeit zu einer wirtschaftlich unsinnigen Schuldentilgung gibt: Setzt der Steuerpflichtige den Veräußerungserlös für den Erwerb einer anderen Einkunftsquelle ein, stellt er ab diesem Zeitpunkt einen Veranlassungszusammenhang der neuen Einkunftsquelle zur ursprünglichen Darlehensverbindlichkeit und den hieraus herrührenden Schuldzinsen her. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Veräußerungserlös bereits im Bestand befindliche andere Einkunftsquellen entschuldet. Dabei bleibt dann allerdings das bisherige Darlehen bestehen, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigung verhindert wird und die Schuldzinsen beim neuen (mit Einkünfteerzielungsabsicht erworbenen) Vermietungsobjekt abzugsfähig sind.
Die Darlegung zeigt daher, dass es sehr wohl Fälle gibt, bei denen eine Vorfälligkeitsentschädigung in die steuerliche Abzugsfähigkeit „gezogen“ werden kann.
Aber: Es kommt dabei regelmäßig auf die Details an!