Verrückte Dinge spielen sich auf dem Geldmarkt ab! Banken und Kreditinstituten erheben bei Kontoguthaben zunehmend „Strafzinsen“. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie diese Zinsen zu berücksichtigen sind. Stellen diese negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar? Ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorzunehmen? Und was ist mit der Umsatzsteuer? Der folgende Beitrag soll hierzu einen kurzen Überblick geben.
Einkommensteuer
Negativen Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Sie werden schließlich nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden diese allerdings als Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst.
Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen
Die von einem Unternehmer entrichteten negativen Einlagezinsen stellen somit gemäß BMF Schreiben vom 27.05.2015 Betriebsausgaben dar. Fraglich ist nun, ob hieraus eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1a GewStG resultieren kann.
Nach § 8 Nr. 1a GewStG unterliegen grundsätzlich nur solche Entgelte der Hinzurechnung, die ein Unternehmen für das ihm zur Verfügung gestellte Fremdkapital zu entrichten hat. Eine Hinzurechnung nach dieser Norm setzt also eine Schuld und ein Entgelt im Sinne einer Gegenleistung für die Nutzungsmöglichkeit des Fremdkapitals voraus.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen jedoch nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital) entrichtet, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital. Sie erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1a GewStG. Eine Hinzurechnung kommt daher nicht in Betracht. Dies gilt im Übrigen auch für die von einem Geld- oder Kreditinstitut an die Europäische Zentralbank entrichteten negativen Einlagezinsen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Das Kreditinstitut erbringt gegenüber dem Kontoinhaber eine Leistung, die in der Verwahrung des Kontoguthabens und der Kontoführung besteht. Erhebt das Kreditinstitut hierfür eine Gebühr oder behält es einen Betrag vom Guthaben als sog. Negativzins ein, handelt es sich dabei um ein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung.
Diese Leistung unterliegt grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8d UStG, es handelt sich schließlich um einen Umsatz im Einlagengeschäft. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG (Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen) kann jedoch auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift verzichtet werden.
Und wie buche ich das?
Die von einem Unternehmen entrichteten Negativzinsen stellen steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sie sind somit als sonstiger betrieblicher Aufwand und nicht als Zinsaufwand zu erfassen. In der Praxis bietet es sich an, entsprechende Aufwendungen auf das Konto „Nebenkosten des Geldverkehrs“ (SKR 03 – Konto 4970 / SKR 04: Konto 6855) zu erfassen.
Fazit
Abgesehen von dem verrückten Phänomen der Negativzinsen ist es erfreulich, dass Einigkeit darüber besteht, dass es sich hier nicht um Schuldzinsen, sondern um Aufwand bzw. Betriebsausgaben handelt. Um eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aufgrund der Buchungs- bzw. Systemautomatik zu vermeiden, sollte unbedingt auf die korrekte Kontierung und Buchung als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ geachtet werden.
Weitere Informationen:
- BMF v. 27.05.2015 – IV C 1 – S 2210/15/10001: 002
- Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.11.2015 – G 1422
- OFD Frankfurt/M. v. 27.01.2016 – S 7160c A – 003 – St 16
Lesen Sie hierzu auch:
Weiss/Holle, Der Zinssatz bei Abzinsung von Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, NWB 11/2019 S. 696
(für Abonnenten kostenfrei)