Steuerliche Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale – nicht nur zum Vorteil des Steuerpflichtigen

Das neue Jahressteuergesetz (JStG 2022) beinhaltet auch Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Homeoffice. Leider überwiegen die Nachteile die Vorteile.

Hintergrund

Zur Abfederung der im Rahmen der Corona-Pandemie durch das „zwangsweise“ häusliche Arbeiten verbundenen Mehraufwendungen, z. B. durch das Heizen der Wohnung, höhere Strom-, Wasser- und Abwasserkosten, wurde für die Jahre 2020 bis 2021 durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl 2020 I S. 3096) die sog. Homeoffice-Pauschale in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG eingeführt, die mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2022 BGBl. 2022 I S. 4167) bis zum 31.12.2022 verlängert wurde. Steuerpflichtige können danach bis Ende VZ 2022 für jeden ausschließlich im Homeoffice eine steuermindernde Pauschale von 5 €/Tag, maximal 600 €/Jahr geltend machen.

Was soll sich durch das JStG 2022 ändern?

Der Kern der Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E) durch das derzeit im Verfahren befindlichen JStG 2022 lautet:

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird im Zuge des JStG 2022 nunmehr verstetigt und durch einen neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Sätze 1 bis 3 EStG-E ersetzt sowie inhaltlich erweitert. Statt des Begriffs Homeoffice-Pauschale führt der Gesetzgeber nunmehr den legalen Begriff der Tagespauschale für jeden Kalendertag der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ein.

Ab dem VZ 2023 reicht es für den Abzug der Tagespauschale von 5 €, wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit an einem Kalendertag „überwiegend“ (bisher: „ausschließlich“) in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufsucht (s. § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6c S.1 EStG-neu). Von „überwiegend“ ist auszugehen, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt (s.  BR-Drucks. 457/22 S. 85).

Der Höchstbetrag des pro Jahr abzugsfähigen Betrags steigt von 600 € auf 1.000 €/Jahr.

Bewertung

Die neue Tagespauschale, die ab VZ 2023 die Homeoffice-Pauschale ersetzt, hat neben den Verbesserungen auch eine Reihe von Nachteilen:

Nimmt der Steuerpflichtige die Jahrespauschale von 1.250 € für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Anspruch, ist ein weiterer Abzug der Homeoffice-Pauschale (=Tagespauschale) nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-Neu für eine weitere ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgeschlossen (s. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c Satz 3 EStG-E).

Die neue Tagespauschale kann nicht kumulativ zur Entfernungspauschale (Weg zur ersten Arbeitsstätte) geltend gemacht werden. Gerade bei längeren Wegstrecken ist die Entfernungspauschale also günstiger.

Die Neuregelung beendet bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die bisherige Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung am Beschäftigungsort (Zweitwohnung) ausgeübt wird, zusätzlich zu den tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung anzusetzen.

Der kalendertägliche Pauschbetrag von 5€ dürfte allein wegen der gestiegenen Energiekosten kaum auskömmlich sein.

Fazit:

Die Verstetigung der bisherigen Homeoffice-Pauschale ab VZ 2023 hat für die meisten Steuerzahler nur noch einen sehr eingeschränkten steuerlichen Nutzen.

Weitere Informationen:


 

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