Beamte müssen damit rechnen, dass ihr Dienstherr von einem steuerstrafrechtlichen Verdacht Kenntnis erlangt. Die setzt einen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der dienstlichen Tätigkeit voraus. Allerdings können im Einzelfall auch private Hinterziehungen dienstrechtlich relevant werden, wenn hierdurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine geordnete Verwaltung gestört wird.
Disziplinarrechtliche Maßnahmen können schmerzhafter als eine Geldstrafe sein. So drohen im schlimmsten Fall nicht nur Besoldungskürzungen, sondern sogar die Entfernung aus dem Dienstverhältnis und der Verlust aller Beihilfe- und Pensionsansprüche. Der Beamte steht dann finanziell vor dem „Nichts“. Selbst Beamte im Ruhestand können in seltenen Fällen disziplinarrechtlich belangt werden. Ob dies bei steuerrechtlichen Verfehlungen allerdings möglich ist, dürfte fraglich sein. Eher dürfte dieses Risiko bei Straftaten gegen Leib und Leben bestehen.
Nun hat sich BMF mit Schreiben vom 12.1.2018 zu den Fällen geäußert, in denen Finanzbehörden Daten zuständigen Behörden zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte (gleichgestellt sind Richter) mitteilen dürfen (BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0130/08/10006). Diese Miteilungen können auch Richter betreffen, die in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis stehen.
Durch dieses Schreiben konkretisiert das BMF die Voraussetzungen, unter denen nach ihrer Ansicht Mitteilungen von Daten an die zuständigen Behörden (sog. Dienstherr) zulässig und geboten sind. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht in diesen Fällen der Mitteilung nicht entgegen. Nr. 1 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018 betrifft die Fälle, in denen mögliche Dienstvergehen im Zusammenhang mit Strafverfahren (insbesondere Steuerstrafverfahren) mitgeteilt werden. Nr. 2 handelt von den Fällen, in denen mögliche Dienstvergehen im Zusammenhang mit sonstigen Verfahren (v.a. Besteuerungsverfahren) festgestellt werden. In Strafverfahren gegen einen Beamten muss die jeweilige verfahrensführende Behörde (Strafsachenstelle des Finanzamtes oder Staatsanwaltschaft) die Anklageschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder eine den Rechtszug abschließende Entscheidung (z.B. Urteil des Strafrichters) übermitteln (Nr. 1.1. des BMF-Schreibens vom 12.1.2018). Diese Verwaltungspraxis bestand auch schon bereits bisher.
Es besteht das Risiko, dass ein Beamter bereits während des noch laufenden Steuerstrafverfahrens vorläufig seines Dienstpostens enthoben wird. Auf den rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens wird durch den Dienstherrn nicht unbedingt gewartet. Beispielsweise können negative Medienberichte den öffentliche n Druck so verstärken, dass sich der Dienstherr hierzu gedrängt sieht. Öffentliche Diskussionen werden im Einzelfall auch als Begründung für solche Maßnahmen genutzt, wenn der Beamte eine hohe Position innehat und das Vertrauen der Öffentlichkeit bereits wegen der Diskussionen gestört ist. Dies ist zynisch aber leider die Realität. Ob diese Begründung stets überzeugend ist, steht auf einem anderen Blatt. Im Einzelfall kann einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gegen die beamtenrechtliche Maßnahme geboten sein.
Negative Folgen kann auch eine Selbstanzeige durch einen Finanzbeamten haben (§§ 371, 378 Abs. 3 AO). Hier sollte der Beamte wissen, dass die Selbstanzeige zwar straf- und bußgeldbefreiend wirken kann wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Allerdings kann im Einzelfall immer noch ein sog. disziplinarrechtlicher Überhang bestehen, der eine disziplinarrechtliche Maßnahme rechtfertigen kann.
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BMF v. 12.1.2018, IV A 3 – S 0130/08/10006