Wie Windkraft und Sonne die Steuern auf Abfindungen senken

Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger möchte (oder muss) vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Dafür winkt ihm eine hohe Abfindung, die er natürlich möglichst ermäßigt besteuert wissen möchte. Doch was tun? Hier könnte es helfen, wenn er zum Beispiel über eine Windkraft- oder Fotovoltaikanlage verfügt bzw. an dieser beteiligt ist und insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt. Er könnte diese Anlage nämlich an seinen Ehepartner veräußern.

Der Kaufvertrag wird im Jahr der Abfindungszahlung geschlossen; der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt allerdings erst im darauf folgenden Jahr. Der Ehepartner macht einen Investitionsabzugsbetrag geltend, der das zu versteuernde Einkommen und damit auch den Steuersatz im Jahr der Abfindungszahlung entscheidend mindern kann. Der Veräußerungserlös wird dann erst im nächsten Jahr – nach der Abfindung – versteuert. Unterm Strich können enorme Progressionsvorteile winken. Selbstverständlich bedarf das Modell einer Vorgehensweise wie unter fremden Dritten mit ordnungsgemäßen Verträgen und tatsächlich geleisteten Zahlungen. Auch muss der Ehepartner über eigenes Vermögen verfügen. Aber dann steht dem Modell meines Erachtens nichts im Wege.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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