Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 5.5.2021 in zweiter und dritter Lesung das sog. Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz beschlossen, dass u.a. auch lohnsteuerliche Änderungen beinhaltet. Gut für den Corona-Bonus: Der Zahlungszeitraum wird bis zum 31.3.2022 verlängert.
Hintergrund
In 2020 hat der Gesetzgeber einen sog. Corona-Bonus als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Nach § 3 Nr. 11a EStG waren die in der Zeit vom 1.3. bis zum 31. 12.2020 auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 1 500 Euro steuer- und abgabenfrei. Durch das JStG 2020 wurde der Auszahlungszeitraum für den nach § 3 Nr. 11a EStG bis 1.500 Euro steuerfreien Corona-Bonus über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.6.2020 verlängert. Jetzt wurde der Auszahlungszeitraum abermals verlängert.
Was wurde jetzt beschlossen?
Mit dem am 5.5.2021 beschlossenen Gesetz wird der Zahlungszeitraum für steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nach § 3 Nr. 11a EStG, die auch den sog. Corona-Bonus einschließen, nochmals bis 31.3.2022 verlängert. Der steuerfreie Gesamtbetrag (auch in mehreren Teilraten zahlbar) von insgesamt 1.500 Euro erhöht sich damit aber nicht. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/28925 v. 22.4.2021, S. 13, 81).
Was bedeutet das jetzt für die Praxis?
Der Corona-Bonus, der steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 Euro als zusätzliche Arbeitgeberleistung ausgezahlt werden kann, ist eine besondere finanzielle Anerkennung für die coronabedingten Zusatzlasten am Arbeitsplatz. Jetzt haben Arbeitgeber über den 30.6.2021 hinaus mehr Zeit bis Ende März 2022, ihren Arbeitnehmern einen entsprechenden Bonus zukommen zu lassen. Viele Arbeitgeber waren 2020 (oder in diesem Jahr) wirtschaftlich nicht in der Lage, ihrer (gesamten) Belegschaft bislang den vollen Bonus zukommen zu lassen.
Jetzt ist möglich, den Bonus über mehrere Lohnzahlungszeiträume von 2020 bis Ende März 2022 zu verteilen, solange die Summe aller Teilzahlungen den Betrag von 1.500 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigt. Dieser „Streckungseffekt“ ist zu begrüßen, weil er einerseits Arbeitgeber entlastet, die ihre Belegschaften gesondert honorieren wollen, andererseits auch Arbeitnehmern nutzen kann, die andernfalls jedenfalls nicht in den Genuss des maximal möglichen Bonus gekommen wären.
Für den Arbeitgeber hat die Streckungsregelung den zusätzlichen positiven Effekt, dass er mit der steuer- und abgabenfreien Sonderzahlung selbst Kosten sparen kann, insbesondere dann, wenn er hiermit anderweitige Lohnaufschläge substituiert, auf die der Arbeitnehmer sonst keinen Anspruch hat.
Quellen
Ich arbeite seit Oktober 2020 als Alltagbegleiter/Betreuungskraft in einem
Pflegeheim. In diesem Heim erkrankten über fünfzig Prozent der Bewohner und
Mitarbeiter am Corna-Virus. Ich habe den Virus und dessen Auswirkungen auf die
Gesundheit und unsere Arbeit hautnah miterlebt.
Habe ich auf Grund der Verlängerung nun auch Anspruch auf die Prämie?
Ich bin der Meinung, ich habe mir diese echt verdient!
Auf Antwort hoffend, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
C.Kunze.