§ 3b EStG regelt die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Kürzlich hatte ich in dem Blog-Beitrag „Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit: Aufzeichnungen sind kein Selbstzweck“ darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung an die Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers keine überbordenden Anforderungen stellen darf und dabei auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinisches FG vom 9.11.2022 (4 K 145/20) hingewiesen. Heute möchte ich ein weiteres Urteil vorstellen, dieses Mal des BFH. Es geht um die Frage, wie der Grundlohn zu bemessen ist, der bei der Höhe der maximal zulässigen SFN-Zuschläge eine entscheidende Rolle spielt.
Das BFH-Urteil lautet: Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).
Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er – aufgrund einer Gehaltsumwandlung – entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Einspruch und Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat das Urteil aufgehoben.
Die Begründung in aller Kürze:
Durch die Steuerfreiheit der Zuschläge für den Dienst zu den begünstigten Zeiten soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus stören, gewährt werden. Dieser Ausgleich kann jedoch nur gelingen, wenn die Höhe der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tatsächlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Anbeginn des Arbeitsverhältnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den begünstigten Zeiten ersehen, in welcher Höhe die Zuschläge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gewähren sind.
Denkanstoß:
Das BFH-Urteil ist erfreulich und erweitert den finanziellen Spielraum für die Gewährung von SFN-Zuschlägen. Das Thema „Grundlohn“ wird uns aber weiter beschäftigen. So ist zu der Frage, wie Entgelte für Bereitschaftsdienste im Rahmen der Ermittlung des Grundlohns zu berücksichtigen sind, beim BFH eine weitere Revision anhängig (Az. VI R 1/22).