Der Bundestag hat bereits das steuerfreie Jobticket beschlossen und möchte die steuerliche Befreiung des Jobtickets wieder einführen, die bis 2003 schon gegolten hat.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sollen ab 2019 Zuschüsse des Arbeitgebers zu dem vom Arbeitnehmer erworbenen Tickets sowie die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Tickets durch den Arbeitgeber für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei sein. Wichtigste Voraussetzung dabei: Das Zusätzlichkeitserfordernis muss erfüllt sein. Insoweit tritt die Steuerfreiheit nur dann ein, wenn das Ticket bzw. der Zuschuss zum Ticket zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn hingegeben wird.
Ausweislich der Bundestagsdrucksache 19/5595 hat man zudem wohl intensiv darüber diskutiert, ob der so erreichte steuerfreie Vorteil auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist. Zu einer Anrechnung hat man sich schließlich entschlossen, weil man ansonsten eine Doppelbegünstigung befürchtet.
Soweit Empfänger eines Jobtickets bisher keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfahren mussten, wirkt die im Bundestag verabschiedete Neuregelung wie eine Steuererhöhung. Zur Problematik habe ich mich im Experten-Blog hier geäußert: https://www.nwb-experten-blog.de/fuehrt-eine-steuerfreiheit-zur-steuerbelastung-steuerfreie-jobtickets-als-steuererhoehung-nicht-nur-bei-bediensteten-des-landes-hessen/