Steuerfalle „BilMoG-Verzeichnis“

Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (sog. BilMoG-Verzeichnisse).

In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EStG). Im BMF-Schreiben vom 12.03.2010 (BStBl 2010 I S. 239, TZ. 21) heißt es dazu: „Die laufende Führung des in § 5 Absatz 1 Satz 3 EStG genannten Verzeichnisses ist Tatbestandsvoraussetzung für die wirksame Ausübung des jeweiligen steuerlichen Wahlrechtes.“

In einem sehr lesenswerten Aufsatz in GStB 7/2017, S. 266 führt Dittrich dazu aus, dass fehlerhafte BilMoG-Verzeichnisse großes Konfliktpotenzial in der Betriebsprüfung bergen.

Entsprechend dem BMF-Schreiben sei eine Aufnahme in das genannte Verzeichnis ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal für eine wirksame Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts. Im Einzelfall könnten „Millionenbeträge ins Leere laufen“, wenn bzw. weil das Verzeichnis fehlt. Mit möglichen Gegenargumenten der Beraterschaft setzt sich die Autorin eingehend auseinander.

Von daher kann die Empfehlung nur lauten, die entsprechenden Verzeichnisse genauestens zu führen. Für den Fall, dass es in der Betriebsprüfung bereits „gekracht“ hat, sollte der genannte Aufsatz zur Hand genommen. Vielleicht hat der Betriebsprüfer bei dem einen oder anderen Gegenargument doch ein Einsehen und kennt den Beitrag von Dittrich nicht (zugegebenermaßen ist das eine geringe Hoffnung).

Weitere Informationen:

BMF v. 12.03.2010 –  IV C 6 -S 2133/09/10001 

 

Ein Kommentar zu “Steuerfalle „BilMoG-Verzeichnis“

  1. Offene Frage bei uns ist: Sind mit Tag der Anschaffung oder Herstellung, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den vorgenommenen Abschreibungen die handelsrechltichen, die steuerechtlichen oder handels- und steuerrechtliche Angaben zu verstehen? Prüfer-Auffassung: Handels- und steuerrechtliche Angaben.

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