Steuerermäßigung nur für eigene Heim- und Pflegekosten

Für Aufwendungen, die zur Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege geleistet werden, kann man eine Steuerermäßigung erhalten. So zumindest die Theorie, denn dies ist nur möglich, soweit es sich um Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Heim oder die eigene Pflege handelt.

Dieses Urteil des BFH vom 03.04.2019 (VI R 19/17) dürfte daher für viele Angehörige ein Schlag ins Gesicht sein.

Zum Hintergrund

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20%, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger entsprechende Aufwendungen seiner Mutter für ihren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

Das Urteil des BFH

Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam gemäß Urteil des BFH leider nicht in Betracht. Zur Begründung führte der Senat aus, dass es sich im Streitfall nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind.

Der BFH stellte klar, dass eine Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person erwachsen, nicht in Betracht kommt. Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden. Der BFH bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts.

Fazit für die Praxis

„Mutti, du musst deine Pflegekosten selbst zahlen; ich habe da nichts von“.

Vor dem Hintergrund sinkender Renten, steigender Preise und dem häufig diskutierten Thema der sogenannten Altersarmut ist dieses Urteil besonders ärgerlich. Insbesondere Rentner dürften meines Erachtens nur selten über ein nennenswertes Einkommen verfügen, dass zu einer Steuerentlastung bei entsprechenden Aufwendungen führt. Bei Pflegebedürftigen dürfte man sich wohl ohnehin grundsätzlich fragen, ob diese über („aktive“) Einkünfte verfügen. Anders dürfte dies hoffentlich bei nahen Angehörigen sein, die diese Kosten eventuell genau aus diesem Grund zum Beispiel direkt für ihre Eltern tragen. Für sie dürfte dieses Urteil nun ein „Schlag ins Gesicht“ sein, da sie nun noch nicht einmal durch eine Steuermäßigung entlastet werden. Hoffentlich bessert der Gesetzgeber hier nach.

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Haushaltsnahe Aufwendungen, infoCenter NWB WAAAH-05608
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