Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Haushalt endet an der Bordsteinkante

Auch die räumlich-funktionale Betrachtung hat Grenzen

Der Haushaltsbegriff des § 35a EStG wurde in der Rechtsprechung des BFH von einer reinen räumlichen Betrachtung der Grundstücksgrenzen zu einer räumlich-funktionalen Sicht erweitert. In aktuellen Entscheidungen des Jahres 2020 setzt der BFH aber auf „klare Kante“: Zunächst zu Erschließungsmaßnahmen am Grundstück, im Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18, zu Kosten der Straßenreinigung durch einen beauftragten Dienstleister. Hierzu formuliert der BFH in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn sehr prägnant, dass es an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Der Haushalt endet an der „Bordsteinkante“, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg. Auslegungsspielräume verbleiben danach nicht mehr.

Reinigung des Straße gehört nicht zur Führung des Haushalts

Die haushaltsnahe Dienstleistung ist in § 35a Abs. 2 S. 1 EStG nicht definiert. Die Leistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße sei – anders als die Reinigung des Gehwegs – keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Auch bei Vorliegen eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs wäre demnach eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen, da die Straßenreinigung nicht zum „Bewirtschaften“ eines Haushalts gehört.

Aufteilung der abgerechneten Leistung geboten

Rechnungen für die „Straßenreinigung“ und den „Winterdienst“ müssen daher künftig im Schätzungswege in Leistungen, die noch im Haushalt (Gehweg) und Leistungen, die bereits außerhalb des Haushalts im Sinne des § 35a EStG (Fahrbahn) erbracht werden, aufgeteilt werden. Einen Aufteilungsmaßstab konnte der BFH im Besprechungsurteil nicht bestimmen. Hierzu muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang weitere Sachverhaltsermittlungen vornehmen. Letztendlich ist der Dienstleister zur Ergänzung der Rechnungsangaben anzuschreiben. Anderenfalls läuft es meines Erachtens auf eine 50/50-Aufteilung hinaus, wenn die erbrachte Leistung unzweifelhaft Gehweg und Straße betrifft.

Handwerkerleistungen in eigener Werkstatt

Einer weiteren Streitfrage entzieht der BFH nun endgültig den Boden: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 3 S. 1 EStG seien Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Der Entscheidungsfall betraf den Ausbau eines Hoftores, welches vom Tischler in dessen Werkstatt instandgesetzt und anschließend wieder auf dem klägerischen Hof montiert wurde. Leistungen wurden insoweit teilweise auf dem klägerischen Grundstück und teilweise unstrittig in den Räumlichkeiten des Tischlers erbracht. Gleiches hat der BFH in einem weiteren Urteil vom 13.05.2020, VI R 7/18, für die Anfertigung, Verzinkung und den anschließenden Einbau einer Haustür durch eine Schlosserei entschieden. Insoweit komme es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weise keinen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird. Begünstigt seien daher nur die Arbeitskosten des Handwerkers, die auf den Aus- und Wiedereinbau von Tor bzw. Tür entfallen.

Vergleichbare Sachverhalte sind auch hinsichtlich der Aufarbeitung von Haustüren, Holzfenstern und Zaunelementen gegeben. Hierzu ist unter Az. VI R 44/18 noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Fertigung eines Geländers). Ein anderer Ausgang des Verfahrens ist aber nicht zu erwarten.

Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 13.05.2020 – VI R 4/18
BFH-Urteil vom 13.05.2020 – VI R 7/18

Ein Kommentar zu “Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen: Haushalt endet an der Bordsteinkante

  1. Das Urteil führt vermutlich zu viel mehr Streiterein mit der Finanzverwaltung. Schließlich sind auch immer oder zumindest oft ein Teil der Kosten doch abzugsfähig:

    Eine Gemeinde die Straßenreinigungsgebühren erhebt, reinigt vielleicht auch den Gehweg. Doch welcher Anteil entfällt auf die Gehwegsreinigung? Von den Gemeinden wird es hier wohl keine Antwort geben.

    Der Tischler muss die Tür im Haushalt aus- und einbauen. Doch welcher Anteil des „Arbeitslohns“ entfällt auf diese Arbeiten?

    Zu einer Vereinfachung des Steuerrechts hat diese Entscheidung leider nicht beigetragen.

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